Rn. 6

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Im Gegensatz zur "normalen" GmbH, für die es keinen gesetzlichen Zwang zur Rücklagenbildung gibt, muss bei der UG (haftungsbeschränkt) 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem VJ geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage darf nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags nach näherer Maßgabe von § 5a Abs. 3 GmbHG verwendet oder für eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingesetzt werden (vgl. §§ 5a Abs. 3, 57c GmbHG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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