Rn. 50
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Strafbarkeit einer Tat nach § 331 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 erfordert vorsätzliches Handeln. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Das Erfordernis der vorsätzlichen Handlung ergibt sich aus den allg. strafrechtlichen Grundsätzen; eine Strafbarkeit bei fahrlässigem Handeln ist nur gegeben, sofern das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Das ist bei Nr. 1, 2 und 4 nicht der Fall. Vorsatz liegt auch schon vor, wenn der Täter aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr erkennt, die Verhältnisse unrichtig wiedergegeben oder verschleiert zu haben, er sich aber damit abfindet, ohne eine Überprüfung vorzunehmen (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 51). Die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung muss nicht erst zum Erfolg der Täuschung der Öffentlichkeit geführt haben (sog. abstraktes Gefährdungsdelikt).
Rn. 51
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Strafbarkeit einer Tat nach § 331 Nr. 1a ebenso wie Nr. 3 kann sich auch schon durch leichtfertiges Handeln ergeben. Dabei versteht man unter Leichtfertigkeit einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem der Handelnde sich in krasser Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt. Der Täter beachtet nicht, was sich angesichts seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176/08, NJW-RR 2011, S. 117 (118)). Er handelt somit mit einem erhöhten "Grad von Fahrlässigkeit, die nahe an [...] Vorsatz grenzt [... und, d.Verf.] nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen" (OLG München, Beschluss vom 15.02.2011, 4 StRR 167/10, NStZ-RR 2011, S. 247 (248)) kann. Leichtfertigkeit im Strafrecht entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht (vgl. so mitunter auch Schönke/Schröder (2019), § 15 StGB, Rn. 105ff., m. w. N.). § 331 Nr. 1a bzw. Nr. 3 erfordert weiterhin, dass der Täter zum Zwecke einer Befreiung, sei es nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b bzw. den §§ 291f., gehandelt hat, es also sein Handlungsziel war, die Befreiung zu erreichen. Diesbezüglich genügt bedingter Vorsatz nicht.
Rn. 52
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
vorläufig frei