Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 17
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Die Ausführungen des Abschn. E. beziehen sich auf Berichte über die Prüfung von nach handelsrechtlichen Normen aufgestellten Abschlüssen. Besonderheiten, die bei IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a sowie KA nach IFRS entstehen, behandelt Abschn. H. II. (vgl. HdR-E, HGB § 321, Rn. 95cff.).
I. Prüfungsauftrag
Rn. 18
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
In den Prüfungsbericht sind Angaben zum Prüfungsauftrag aufzunehmen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Firma des geprüften UN, zum Abschlussstichtag und zur Wahl und Beauftragung des AP. In diesem Zusammenhang sollten das Datum der Auftragserteilung sowie ggf. der Umstand einer gerichtlichen Bestellung mit ausgeführt werden (vgl. ADS (2000), § 321, Rn. 142). Weiterhin sollte ein Hinweis auf die AAB erfolgen, die dem Bericht als Anlage beizufügen sind. Dabei sollte ausdrücklich angemerkt werden, dass ihre Geltung auch im Verhältnis zu Dritten vereinbart ist. Diese Ausführungen sollten an den Anfang des Berichts gestellt werden (vgl. ausführlich IDW PS 450 (2021), Rn. 22ff.; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 155; WP-HB (2021), Rn. M 177f., 182). Ferner sollte in diesem Berichtsteil klargestellt werden, dass der Prüfungsbericht an das geprüfte UN gerichtet ist (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 21).
Rn. 19
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Bei einer nach den §§ 317ff. durchgeführten Prüfung hat der AP die Pflicht, im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit explizit zu bestätigen. In den Abschn. zum "Prüfungsauftrag" ist auch die in § 321 Abs. 4a bzw. Art. 11 Abs. 2 lit. a) der AP-VO geforderte zusätzliche Unabhängigkeitsbestätigung aufzunehmen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 23a, P23a/1; fernerhin WP-HB (2021), Rn. M 179ff.). Die Bestätigung dient der Selbstvergewisserung des AP und soll ihn dazu anhalten, seine Unabhängigkeit während der gesamten Dauer der AP durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu überwachen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 91). Die Unabhängigkeitsregelungen für AP sind in den §§ 319f. kodifiziert (vgl. grundlegend HdR-E, HGB § 319, Rn. 1ff., sowie § 319b, Rn. 1ff.); daneben gelten die allg. berufsrechtlichen Regelungen nach den §§ 43 Abs. 1, 49 WPO sowie den §§ 2f. BS WP/vBP (vgl. hierzu WPO-Komm. (2022), § 43, Rn. 1ff., sowie § 49, Rn. 1ff.). Zusätzliche Unabhängigkeitsvorschriften kommen bei UN in Betracht, die besonderen Aufsichtsregimes, etwa der Börsenaufsicht der SEC, unterliegen (vgl. hierzu Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 146).
Rn. 19a
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Zur Erfüllung der Berichtspflicht genügt die Erklärung, die gesetzlichen und ggf. zusätzlich relevanten Regelungen zur Unabhängigkeit beachtet zu haben; eine Aufzählung der einschlägigen Regelungen ist nicht erforderlich (vgl. ausführlich PwC-BilMoG (2009), Abschn. S, Rn. 64ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 146; WP-HB (2021), Rn. M 181). Das IDW empfiehlt für die allg. Unabhängigkeitserklärung nach § 321 Abs. 4a folgende Formulierung (IDW PS 450 (2021), Rn. 23a):
"Wir bestätigen gemäß § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Abschlussprüfung die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben."
Für die gesonderte Unabhängigkeitserklärung bei der Prüfung von PIE nach Art. 11 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 6 Abs. 2 lit. a) der AP-VO wird folgender Formulierungsvorschlag unterbreitet (IDW PS 450 (2021), Rn. P23a/1):
"Des Weiteren erklären wir gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, dass die Prüfungsgesellschaft, Prüfungspartner und Mitglieder der höheren Führungsebene und das Leitungspersonal, die die Abschlussprüfung durchführen, unabhängig vom geprüften Unternehmen sind."
Rn. 19b
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Die Unabhängigkeitsbestätigung im Prüfungsbericht nach § 321 Abs. 4a ist von einer ggf. im Wege einer Soll-Regelung vorgesehenen Unabhängigkeitserklärung des zur Wahl vorgeschlagenen AP an den AR zu unterscheiden (vgl. so explizit noch DCGK (2017), Rn. 7.2.1; dazu wie auch zum Empfehlungscharakter jener Regelung DCGK-Komm. (2018), Rn. 1736ff.). Eine derartige Erklärung ist seit Inkrafttreten des DCGK (2020) i. d. F. vom 16.12.2019 entbehrlich, kann aber gleichwohl auf freiwilliger Basis als Kann-Regelung vom AR angefordert und vom zur Wahl stehenden AP abgegeben werden, wobei ein möglicher Hinweis auf diese freiwillig abgegebene, schriftliche Erklärung in diesem Berichtsteil erfolgen sollte (vgl. IDW PS 470 (2021), Rn. A36; WP-HB (2021), Rn. M 181).
Rn. 20
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Die Angaben zu Firma, Abschlussstichtag und GJ können alternativ auch in ein Deckblatt zum Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die übrigen Ausführungen zum "Prüfungsauftrag" sowie die "Unabhängigkeitsbestätigung" sind dann in den Berichtsteil "Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung" zu integrieren (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 25).
II. Vorwegberichterstattung nach § 321 Abs. 1
1. Stellungnahme zur Lagebeurteilung, insbesondere Fortbestand und zukünftige Entwicklung (Abs. 1 Satz 2)
Rn. 21
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Im Prüfungsbericht hat der AP nach § 321 Abs. 1 Satz 2 zur Beurteilung der Lage der KapG oder des Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Analyse des Fortbesta...