Rn. 282a
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Weitere Berichtspflichten in der nichtfinanziellen Erklärung resultieren unmittelbar aus der sog. EU-Tax-VO 2020/852 (ABl. EU, L 198/13ff. vom 22.06.2020) und in deren Folge erlassenen delegierten Rechtsakten (vgl. EU-KOM (2021b) und EU-KOM (2021c)). Nach Art. 8 der Tax-VO müssen UN, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach § 289b verpflichtet sind, den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten am Umsatz, an den Investitionen (CapEx) und den Betriebsausgaben (OpEx) in der nichtfinanziellen Erklärung angeben (sog. Taxonomiequoten). Die Angaben mit Bezug zu klimabezogenen Umweltzielen sind erstmals in 2022 für das GJ 2021 zu machen; ab 2023 sind darüber hinaus auch Angaben zu weiteren Umweltzielen erforderlich (Art. 27 Abs. 2 der Tax-VO).
Rn. 282b
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Mit der Tax-VO wird ein System zur Klassifizierung von nachhaltigen ("grünen") Wirtschaftsaktivitäten eingeführt (vgl. Lanfermann, BB 2020, S. 1643ff.). Dieses beruht auf den sog. NACE-Codes und bietet künftig die Grundlage für weitere Regulierungen. Nach Art. 3 der Tax-VO gilt eine Wirtschaftsaktivität als nachhaltig, wenn sie
- zu einem von sechs Umweltzielen wesentlich beiträgt,
- ohne eines der anderen fünf Umweltziele wesentlich zu beeinträchtigen und
- soziale Mindestanforderungen erfüllt.
Die sechs Umweltziele sind (vgl. Art. 9 der Tax-VO):
(1) |
Klimaschutz, |
(2) |
Anpassung an den Klimawandel, |
(3) |
nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, |
(4) |
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, |
(5) |
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, sowie |
(6) |
Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und der Ökosysteme. |
Als Nebenbedingung sind soziale Mindestanforderungen zu beachten (z. B. Vorgaben der International Labour Organization (ILO)). Darüber hinaus werden gemäß Art. 16 der Tax-VO zwei Arten von Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig definiert: Erstens solche, die in Bezug auf das Ziel des Klimaschutzes den Übergang in eine klimaneutrale Wirtschaft i. S. d. Pariser Klimaabkommens begünstigen (transitional activities), und zweitens solche, die andere Wirtschaftsaktivitäten fördern, die wesentlich zu einem oder mehreren Umweltzielen beitragen (enabling activities). Inwieweit eine Wirtschaftsaktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leistet, ist anhand technischer Prüfkriterien (technical screening criteria) zu beurteilen. Nach Art. 10ff. der Tax-VO ist die EU-KOM ermächtigt, durch delegierte Rechtsakte die konkreten technischen Prüfkriterien für die Einordnung als wesentlicher Beitrag zu dem jeweiligen Umweltziel sowie zur Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele festzulegen. Für die ersten beiden Umweltziele "Klimaschutz" und "Anpassung an den Klimawandel" ist dies mit dem delegierten Rechtsakt vom 04.06.2021 erfolgt (vgl. EU-KOM (2021b)). Für die übrigen vier Umweltziele sollen weitere delegierte Rechtakte bis zum 31.12.2021 erlassen werden.
Rn. 282c
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Um die Taxonomiequoten berechnen und angeben zu können, müssen alle UN-Aktivitäten in das Klassifikationsschema der EU-Taxonomie eingeordnet werden. Dies kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen, da Wirtschaftsaktivitäten ggf. verschiedenen Kategorien zugeordnet werden können oder von der EU-Taxonomie noch nicht erfasst sind (vgl. Lanfermann/Scheid, DB 2021, S. 741 (743f.)). Wirtschaftsaktivitäten, für die technische Bewertungskriterien gemäß delegierten Rechtsakts vorliegen, sind taxonomiefähig. Noch nicht erfasste (und damit nicht taxonomiefähige) Wirtschaftsaktivitäten sollen von den betroffenen UN an die sog. Platform on Sustainable Finance übermittelt werden, die diese prüft und ggf. zur Ergänzung der EU-Taxonomie an die EU-KOM meldet.
Rn. 282d
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Tax-VO hat die EU-KOM am 06.07.2021 einen weiteren delegierten Rechtsakt veröffentlicht (vgl. EU-KOM (2021c), mit der die Ermittlung und Darstellung der Taxonomiequoten näher geregelt wird. Danach bestimmen sich die UE in den Grenzen des IAS 1.82(a) als Netto-UE gemäß Art. 2 Nr. 5 der Bilanz-R (vgl. EU-KOM (2021b), Anhang 1, Nr. 1.1.1). Was Investitionsausgaben (CapEx) betrifft, so sind darunter Zugänge zu Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten während des GJ zu verstehen, einschließlich solchen aus UN-Zusammenschlüssen (vgl. EU-KOM (2021b), Anhang 1, Nr. 1.1.2). Bei den Betriebsausgaben (OpEx) handelt es sich um direkte, nicht aktivierte Kosten, die sich auf "Forschung und Entwicklung, Gebäudesanierungsmaßnahmen, kurzfristiges Leasing, Wartung und Reparatur sowie sämtliche anderen direkten Ausgaben im Zusammenhang mit der täglichen Wartung von Vermögenswerten des Sachanlagevermögens durch das Unternehmen oder Dritte beziehen" (EU-KOM (2021b), Anhang 1, Nr. 1.1.3.1).
Rn. 282e
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach Anhang 2 des delegierten Rechtsakts vom 04.06.2021 (vgl. EU-KOM (2021b)) sind die berichtspflichtigen Taxonomiequoten tabellarisch darzustellen. Im...