Rn. 329

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der Bilanzierung der liquiden Mittel (Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten) wird es i. d. R. keine Bewertungsprobleme geben. Eine außerplanmäßige Abschreibung wird meist nur im Fall des Kursrückganges bei Fremdwährungsguthaben und Sortenbeständen notwendig werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei Kurssenkungen am BilSt vorzunehmen.

Darüber hinaus kann sich bei Fremdwährungsguthaben und Sortenbeständen aber auch die Situation einstellen, dass der zum BilSt in Euro mittels Devisenkassamittelkurs umgerechnete Nennwert größer ist als die AK in Euro. Die dabei entstehenden Erträge sind erfolgswirksam zu erfassen, da bei liquiden Mitteln stets davon auszugehen ist, dass die Restlaufzeit weit weniger als ein Jahr beträgt (vgl. § 256a Satz 2; HdR-E, HGB § 253, Rn. 51).

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