Rn. 6
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 331 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse einer KapG (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.) in der Eröffnungsbilanz (vgl. § 242 Abs. 1), dem JA (vgl. § 242 Abs. 3), dem Lagebericht (vgl. §§ 264 Abs. 1, 289(a)), der nichtfinanziellen Erklärung bzw. im gesonderten nichtfinanziellen Bericht (vgl. §§ 289bff.) oder Zwischenabschluss (vgl. § 340a Abs. 3).
Rn. 7
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Durch die Verwendung des Begriffs der Verhältnisse der KapG hat der Gesetzgeber einen sehr weiten Tatbestand geschaffen, der auch die nichtfinanziellen Verhältnisse umfasst. Gemeint sind alle wirtschaftlichen, sozialen und politischen Tatsachen, Vorgänge und Daten, die für die Beurteilung der Situation einer KapG von Bedeutung sind (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 31; ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 16). Zur Bestimmung des Tatbestands ist eine restriktive Auslegung des Begriffs erforderlich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2010, 1 Ws 212/08, GWR 2010, S. 149). Einschlägig für § 331 Nr. 1 dürften nur diejenigen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Umstände sein, auf die sich die Beurteilung der Gesellschaft und die Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Lage, ihrer Funktion, ihres Erscheinungsbilds und ihrer zukünftigen Entwicklung beziehen (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 32). Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Beziehungen zu verbundenen UN (vgl. Baumbach/Hueck (2006), Anhang zu § 82 GmbHG, Rn. 5), die Bewertung von Außenständen (vgl. RG, Urteil vom 05.04.1886, Rep. 652/86, RGSt 14, S. 80 (81)), die in der Bilanz aufgezählten Eigentumsgegenstände (vgl. RG, Urteil vom 03.06.1910, V 58/10, RGSt 43, S. 407 (416)) oder die Schulden betreffender Gesellschaft.
Rn. 8
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Eine Tat nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 besteht entweder in der unrichtigen Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse einer Gesellschaft. Eine unrichtige Wiedergabe liegt stets vor, wenn die Darstellung in der Bilanz, dem Lagebericht, dem JA oder dem Zwischenabschluss nicht mit der wirklichen Sachlage übereinstimmt. Dabei sind nicht die Vorstellungen des Handelnden, sondern allein die objektive Sachlage entscheidend (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 11). Unrichtig wiedergegeben werden können zunächst Tatsachen. Diese sind stets unrichtig, wenn sie, so wie sie wiedergegeben wurden, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Neben Tatsachen können Schlussfolgerungen, Bewertungen und Beurteilungen unrichtig wiedergegeben werden. Schlussfolgerungen, Bewertungen oder Beurteilungen müssen allerdings evident unrichtig sein, d. h., sie müssen von einem Fachmann nicht vertretbar sein. Maßgebend für die Richtigkeit der Schlussfolgerungen, Bewertungen und Beurteilungen sind die GoB sowie die einschlägigen Vorschriften des Bilanzrechts.
Rn. 9
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Unbeachtlich für die Strafbarkeit ist hingegen, ob durch die unrichtigen Angaben ein positiveres oder ein negativeres Bild betreffender Gesellschaft entsteht. Strafbar ist allein die unrichtige Angabe selbst.
Rn. 10
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Ebenfalls unrichtig dargestellt sind die Verhältnisse einer KapG durch das Verschweigen von Tatsachen, die als Pflichtangaben hätten genannt werden müssen; denn aus dem Fehlen bestimmter Bilanzposten könnte gemäß § 265 Abs. 8 auf deren (vermeintliche) Irrelevanz geschlossen werden.
Rn. 11
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Die Verschleierung der Verhältnisse einer KapG ist immer dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse zwar in einer möglicherweise fachlich nicht im Einzelnen zu beanstandenden Darstellung vorgelegt werden, die Darstellung aber auf eine solche Art erfolgt, dass ohne intensive fachmännische Auseinandersetzung die Gefahr besteht, zu einem unzutreffenden Urteil über die Lage der Gesellschaft zu gelangen. Der Täter soll hier nicht durch die Behauptung straffrei sein, seine Darstellung sei nicht unrichtig, sondern nur eine sehr geschickte Formulierung der Verhältnisse (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 15).
Rn. 12
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Abgrenzung zwischen unrichtiger Darstellung und Verschleierung ist umstritten. Die Verschleierung dürfte aber darin liegen, als ein sachkundiger Dritter erst bei intensiver Beschäftigung mit der Darstellung zu einer anderen Einschätzung der wahren Lage der Gesellschaft gelangt. Das Abgrenzungsproblem ist jedoch zumindest insofern unbedeutend, als das Gesetz für beide Tatbestände die gleiche Strafe androht.
Rn. 13
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Inwieweit § 331 Abs. 1 Nr. 1 auch unrichtige Angaben und Verschleierungen erfasst, die in der Legaldefinition des § 242 Abs. 3 – wie z. B. der Anhang zum JA – nicht ausdrücklich genannt sind, scheint nicht ganz klar. Für KapG wird jedenfalls in den ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts die Erweiterung des JA um den Anhang, bei gewissen kap.-marktorientierten KapG (vgl. § 264d) darüber hinaus auch um eine KFR sowie einen EK-Sp...