Rn. 5
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Es soll die Offenlegung sämtlicher Unterlagen gemäß § 325 bewirkt werden, die über die Lage der betreffenden KapG eine Aussage zu treffen vermögen, insbesondere des JA, des Lageberichts, des KA und des Konzernlageberichts (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 335, Rn. 9ff.). § 325 Abs. 1 Satz 2 sieht dafür (als Veröffentlichungsweg) vor, betreffende Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register übermitteln zu müssen. Haben die Gesellschafter noch andere Veröffentlichungswege vereinbart, stehen diese der Gesellschaft gemäß § 325 Abs. 5 zusätzlich offen.
Rn. 6
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die gesetzlichen Vertreter einer Kleinst-KapG (i. S. d. § 267a) können allerdings ihre sich aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie nur ihre Bilanz übermitteln und zugleich die Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung verlangen (vgl. § 326 Abs. 2 Satz 1), sofern sie gegenüber der das UN-Register führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten. Dabei ist die Einsichtnahme in hinterlegte Bilanzen gemäß § 9 Abs. 6 an einen Antrag beim UN-Register gebunden. Die Antragstellung ist zwar nicht besonders zu begründen, indes ist hierfür nach § 13 Abs. 4 URV eine Registrierung beim UN-Register erforderlich. Nach Antragstellung wird dem Antragsteller vom UN-Register eine Kopie der hinterlegten Bilanz elektronisch übermittelt. Für die Übermittlung dieser Kopie ist gemäß Nr. 1124 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr von 1 EUR zu entrichten.
Rn. 7
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Liegen dem BfJ in einem Ordnungsgeldverfahren keine Anhaltspunkte über die Einstufung eines UN i. S. d. § 267 Abs. 1–3 oder § 267a vor, so kann es den in § 335 Abs. 1 Satz 1f. bezeichneten Beteiligten gemäß Abs. 6 aufgeben, die BS nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (vgl. § 268 Abs. 3), die UE (vgl. § 277 Abs. 1) sowie die durchschnittliche Zahl der AN (vgl. § 267 Abs. 5) für das betreffende GJ und diejenigen GJ, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Dazu ist die Mitwirkung des betreffenden UN erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 6). Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326f. nicht in Anspruch genommen werden können; sinngemäß verhält es sich für den KA sowie den Konzernlagebericht, wobei in diesem Fall § 293 an die Stelle der §§ 267, 326f. tritt.