Rn. 40

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 325a findet keine Anwendung auf Zweigniederlassungen ausländischer Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- oder E-Geld-Institute bzw. Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 325a Abs. 2). Grund für diesen Ausschluss ist, dass derartige Zweigniederlassungen gesonderten und weitergehenden Offenlegungsvorschriften unterliegen (vgl. § 340l Abs. 1f., sowie § 341l i. V. m. § 341 Abs. 1f.). Ob das die deutsche Zweigniederlassung unterhaltende ausländische UN als Institut oder Versicherungs-UN bzw. Pensionsfonds gilt, ist auf Grundlage der Definitionen der §§ 340, 341 zu bestimmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325a HGB, Rn. 45; MünchKomm. HGB (2020), § 325a, Rn. 25).

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