Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 7
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
§ 264a Abs. 1 unterwirft ausdrücklich nur Gestaltungsformen der OHG und KG den RL-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften für KapG. Andere Formen von PersG ebenso wie andere Rechtsformen werden nicht adressiert.
Rn. 8
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Das Vorliegen einer OHG ist an folgende Kriterien geknüpft: Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und Betrieb eines Handelsgewerbes (vgl. § 105 Abs. 1). Auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kommt es insoweit nicht an. Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, bspw. Vermögensverwaltung, liegt eine OHG nur vor, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1).
Vergleichbare Kriterien gelten für die KG mit der Abweichung, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist(en)); mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) muss den Gesellschaftsgläubigern jedoch mit seinem gesamten Vermögen haften (vgl. § 161 Abs. 1).
Rn. 9
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Nicht in den Anwendungsbereich des § 264a fallen, obwohl sie im Steuerrecht ebenso wie die OHG und die KG als "PersG" klassifiziert werden, die GbR (vgl. §§ 705ff. BGB), die Bruchteilsgemeinschaft (vgl. §§ 741ff. BGB) und die stille Gesellschaft (vgl. §§ 230ff.), auch nicht in der rein steuerlichen Ausprägung einer atypisch stillen Gesellschaft. Letztere qualifiziert sich steuerlich als PersG, wenn die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters der eines Kommanditisten bei einer KG angenähert ist.
Rn. 10
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Allerdings erfasst § 264a Abs. 1 lediglich solche OHG und KG, für deren Verbindlichkeiten nicht unmittelbar oder mittelbar eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Eine unbeschränkte Haftung umfasst neben der Einlage in das Gesellschaftsvermögen das gesamte sonstige Vermögen der verpflichteten Person.
Eine im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern vereinbarte Beschränkung der Haftung ist unbeachtlich. Es kommt nicht darauf an, ob der Vollhafter eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage erbracht hat oder diese durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt ist.
Rn. 11
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Das Gesetz spricht nur von einer natürlichen Person. Dies ist nicht auf eine inländische Person begrenzt; auch ausländische Personen können Vollhafter sein. Vollhafter als natürliche Person setzt in Deutschland dessen Geschäftsfähigkeit voraus (vgl. ADS (2001), § 264a, Rn. 26). Ausgeschlossen von der Geschäftsführung sind in Deutschland Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 104 Nr. 1 BGB); bei beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen – das sind Personen, die das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben – ist für die Beteiligung an einer PersG erforderlich, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch den gesetzlichen Vertreter vom Betreuungsgericht genehmigt wird (vgl. §§ 1852 Nr. 1 lit. b), 1643 Abs. 1 BGB; ferner Baumbach/Hopt (2023), § 105 HGB, Rn. 26).
Rn. 12
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die Frage der unbeschränkten Haftung einer ausländischen natürlichen Person richtet sich nach den Anforderungen der Zulässigkeit einer Beteiligung nach dem Recht des Staates, dem der Betroffene angehört (vgl. ADS (2001), § 264a, Rn. 27).
Rn. 13
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Im Falle einer Beteiligung einer natürlichen Person als Treuhänder oder für Rechnung einer KapG ist nicht von einer vollhaftenden natürlichen Person auszugehen.
Rn. 14
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ohne dass der Zeitpunkt des Bestehens einer unbeschränkten Haftung durch eine natürliche Person im Gesetz geregelt ist, kann dafür nur der Stichtag des betreffenden JA in Frage kommen. Denn auf diesen Zeitpunkt ist der JA, für den § 264a von Bedeutung ist, aufzustellen. Ein Ausscheiden des Vollhafters unmittelbar nach dem BilSt ist im Hinblick auf die geltenden Nachhaftungsvorschriften unschädlich (vgl. §§ 130, 160f.; im Übrigen Beck Bil-Komm. (2022), § 264a HGB, Rn. 29; IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 4f.; a. A. ADS (2001), § 264a, Rn. 36, wonach die Vollhafterfunktion zumindest bis zu dem Zeitpunkt für notwendig erachtet wird, an dem die Gesellschaft ihre RL-Pflichten (Aufstellung des JA, ggf. Prüfung und Offenlegung) erfüllt hat).
Tritt ein persönlich haftender Gesellschafter in Gestalt einer natürlichen Person nach dem BilSt in eine KapG & Co. ein, sind für diesen BilSt noch die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 bis 330 zu beachten. Eine Offenlegung dieses Abschlusses kann allerdings unterbleiben (vgl. IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 4; von Kanitz, WPg 2008, S. 1059ff.). Selbst ein vorangehender Abschluss, für den die Pflicht der Offenlegung noch nicht erfüllt ist, braucht nicht mehr offengelegt zu werden.
Vgl. zur Wirkung des vorübergehenden Eintritts einer mit Vollhaftung ausgestatteten vermögenslosen und von der Geschäftsführung ausgeschlossenen natürlichen Person von Kanitz (WPg 2003, S. 324 (326)); abgesehen von beso...