Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 7
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Als BS gilt die Summe aller Aktiv- bzw. aller Passivposten abzgl. eines evtl. vorhandenen, auf der Aktivseite ausgewiesenen "Nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags" gemäß § 268 Abs. 3 (vgl. § 267 Abs. 4a; überdies Küting/Grau, DB 2014, S. 729ff., m. w. N.) respektive des Postens "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" einer KGaA (vgl. § 286 Abs. 2 Satz 3 AktG) bzw. haftungsprivilegierten PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 5). Bei der Summation sind sämtliche Beträge, die in der Hauptspalte entweder der Aktiv- oder der Passivseite erfasst sind, zu berücksichtigen. Bilanzvermerke i. S. d. § 268 haben keinen Einfluss auf die BS; ihre Aufnahme in den Anhang stellt demnach keine Möglichkeit dar, dieses Größenkriterium zu beeinflussen.
Rn. 8
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Den KapG (bzw. ihnen qua § 264a gleichstellten PersG) stehen i. R.d. Bilanzpolitik unter Ausnutzung einzelner Bilanzierungswahlrechte grds. Möglichkeiten zur Verfügung, auf die Höhe der BS Einfluss zu nehmen (vgl. bereits Küting, DStR 1996, S. 934ff.; HB-BilMoG (2010), Kap. 2/1/2, S. 126 (133ff.), m. w. N.). Sie werden jedoch im Zeitablauf z. T. durch den sämtliche Bereiche – Ansatz (vgl. § 246 Abs. 3), Bewertung (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6) und Ausweis (vgl. §§ 243 Abs. 2, 265 Abs. 1 Satz 1 – durchdringenden Stetigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu auch BilMoG-HB (2009), Kap. II, S. 41 (42ff.)) eingeschränkt. Aufgrund der Tatsache, dass grds. sämtliche Posten, die Bestandteil des EK einer KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a sind, zusammengefasst auf der Passivseite auszuweisen sind und die BS nach Abzug eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags definiert ist, haben Wahlrechte, die sich nur auf die Passivseite der Bilanz erstrecken, keinen Einfluss auf die BS. Infolge der Änderung des § 249 im Zuge des BilMoG, nach der die Bildung von Aufwandsrückstellungen nicht mehr möglich ist, sind eigentlich keine derartigen Wahlrechte mehr gegeben. Des Weiteren haben UN-politische Überlegungen im Zusammenhang mit der bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigenden Ergebnisverwendung grds. keinen Einfluss auf die BS. Eine Ausnahme stellt lediglich der bei einer GmbH mögliche Dividendenbeschluss für das laufende GJ (Zwischen- oder Vorabdividende) dar. Eine Verkürzung der BS tritt jedoch erst dann ein, wenn zum BilSt die beschlossene Zwischen- oder Vorabdividende an die Gesellschafter auch tatsächlich durch Minderung der liquiden Mittel ausgezahlt worden ist.
Demgegenüber bieten andere Bilanzierungswahlrechte die Möglichkeit, die BS der Höhe nach zu beeinflussen (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2023), § 267, Rn. 22.2f.; Haufe HGB-Komm. (2023), § 267, Rn. 14f.):
Rn. 9
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
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Bewertungswahlrechte: Wahlrechte bei der Bestimmung des Wertansatzes eines VG beeinflussen die BS. Eine Verringerung der BS kann durch eine möglichst geringe Bewertung der VG erreicht werden. Durch die i. R.d. BilMoG erfolgte Reduzierung des Umfanges derartiger Wahlrechte sind jedoch die hier für UN gegebenen Möglichkeiten eingeschränkt worden. Verbliebene Beispiele hierfür sind:
- Geringwertige WG (GWG): Sofort- (vgl. § 6 Abs. 2 EStG für GWG bis 800 EUR) bzw. Pool-AfA (vgl. § 6 Abs. 2a EStG für GWG zwischen 250 und 1.000 EUR);
- Anwendung der degressiven AfA-Methode bei Gegenständen des AV;
- Bestimmung der HK in Höhe der Wertuntergrenze i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 2);
- Diskontierungszinssatz für Pensionsrückstellungen (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1f.): Wird der niedrigere der beiden möglichen Zinssätze gewählt, so kann eine Reduktion der BS erreicht werden – eine entsprechende Anpassung der BS erfolgt jedoch nur, sofern ein aktivischer Überhang nach Saldierung gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 verbleibt.
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Rn. 10
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Ansatzwahlrechte: Sofern Wahlrechte hinsichtlich der Aktivierung einzelner Tatbestände dem Grunde nach in der Weise in Anspruch genommen werden, dass eine Aktivierung nicht erfolgt, wird ebenfalls eine Verringerung der BS erreicht. Beispiele hierfür sind: |
Rn. 11
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Ausweiswahlrechte: Die RL-Vorschriften beinhalten Regelungen, die dem Bilanzierenden die Wahl zwischen der Brutto- und Nettomethode einräumen. Als Bruttomethode soll jene Methode bezeichnet werden, bei der ein Tatbestand in vollem Umfang auf einer Bilanzseite erfasst wird, während die Korrekturgröße auf der anderen Bilanzseite auszuweisen ist. Als Nettomethode wird demgegenüber die Bilanzierungsweise angesehen, bei der lediglich der saldierte Betrag in der Bilanz ausgewiesen wird. Die Wahl der Nettomethode führt dabei zu einer Verringerung der BS. Ein Beispiel für diese Ausweis- bzw. Gliederungswahlrechte ist der Bilanzausweis erhaltener Anzahlungen auf Gegenstände des Vorratsvermögens (vgl. § 268 Abs. 5 Satz 2). |
Da im Gegensatz zur...