Rn. 103

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Vor Fristablauf dürfen Unterlagen im Original vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung im Surrogat zulässig ist und dieses existiert. Nach Fristablauf dürfen die Unterlagen vernichtet werden, es sei denn, eine Aufbewahrung ist nach anderen (steuerrechtlichen) Vorschriften oder aus anderen Gründen weiterhin erforderlich oder ratsam (vgl. HdR-E, HGB § 257, Rn. 82). Im Zivilprozess kann sich die Beweislast umkehren, wenn die Vernichtung zulässigerweise erfolgt ist. Unzulässig wäre eine Vernichtung, die nach Fristablauf erfolgt, wenn der Rechtsstreit bereits vor Fristablauf anhängig war. Eine Beweislastumkehr ist auch denkbar, wenn nur behauptet wird, die Unterlagen seien vernichtet worden, während sie realiter noch existieren.

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