Dipl.-Kfm. Frederik Hegmanns, Dipl.-Kfm. Thomas Scholz
Rn. 2
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die Unterzeichnung obliegt ebenso wie die Pflicht zur Buchführung (vgl. § 238), Aufstellung des Inventars (vgl. § 240) und JA (vgl. § 242) dem Kaufmann. Zur Frage des verpflichteten Personenkreises kann folglich auf HdR-E, HGB § 238, Rn. 6, verwiesen werden.
Rn. 3
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Alle verpflichteten Personen müssen unterschreiben. Es reicht daher bspw. nicht aus, wenn den JA einer AG nur so viele Vorstandsmitglieder unterzeichnen, wie zur Vertretung der AG nach § 78 AktG notwendig sind; ferner müssen auch die bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des JA überstimmten Vorstandsmitglieder unterschreiben; die Tatsache, dass sich ein Organmitglied mit dem aufgestellten bzw. festgestellten JA nicht einverstanden erklärt, befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Unterzeichnung (vgl. ADS (1998), § 245, Rn. 12; Beck Bil-Komm. (2022), § 245 HGB, Rn. 6; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 4; a. A. Beck-HdR, B 101 (2009), Rn. 37, wonach die Auffassung vertreten wird, dass ein Verpflichteter die Unterschrift verweigern müsse, wenn er den Abschluss für falsch hält). Dies liegt darin begründet, dass es sich um eine den "Gesamt"-Vorstand betreffende Geschäftsführungsmaßnahme handelt, für die Überlegungen zur Vertretungsmacht nicht in Betracht kommen. Die Gesamtverantwortung des Vorstands für Buchführung und RL ergibt sich aus § 91 Abs. 1 AktG (vgl. auch HdR-E, AktG § 91, Rn. 24). Selbiges gilt für die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. § 41 GmbHG). Die Unterzeichnungspflicht trifft auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung, zumal die für Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung geltenden Vorschriften gemäß § 94 AktG respektive § 44 GmbHG auch für Stellvertreter gelten (vgl. ADS (1998), § 245, Rn. 12; Bonner-HdR (2020), § 245 HGB, Rn. 48; Bonner HGB-Komm. (2014), § 245, Rn. 26; OLG Frankfurt am Main, Unveröffentlichter Beschluss vom 23.10.1996, 20 W 291/96).
Rn. 3a
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei einer GmbH & Co. KG (Entsprechendes gilt für andere Gesellschaften i. S. d. § 264a) haben in sinngemäßer Anwendung von § 41 GmbHG sämtliche Geschäftsführer der Komplementärin zu unterschreiben und nicht nur so viele, wie zu ihrer Vertretung erforderlich sind (vgl. Staub: HGB (2021), § 245, Rn. 13; Heymann (2020), § 245 HGB, Rn. 8; WP-HB (2023), Rn. B 174; Haufe HGB-Komm. (2022), § 245, Rn. 5; a. A. ADS (1998), § 245, Rn. 11; Maluck/Göbel, WPg 1978, S. 624 (628)). Adler/Düring/Schmaltz begründen ihre abweichende Auffassung damit, dass sich die Gesamtverantwortung aller GmbH-Geschäftsführer gemäß § 41 GmbHG lediglich auf die RL der GmbH beziehe, nicht jedoch auf den JA der KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist. Hiergegen ist mit Blick auf die §§ 264 bis 335c einzuwenden, dass gemäß (dem durch das sog. Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) eingeführten) § 264a Abs. 2 die GmbH-Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter einer GmbH & Co. KG fungieren. Die Pflicht zur Aufstellung des JA gemäß § 264a Abs. 1 i. V. m. § 264 Abs. 1 trifft also nicht die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, sondern die Geschäftsführer der GmbH. Diese sind "für die Erfüllung der handelsrechtlichen Pflichten zuständig und verantwortlich" (Beck Bil-Komm. (2022), § 264a HGB, Rn. 55). Für die Unterzeichnung nach § 245 kann nichts anderes gelten. Die Gesamtverantwortung der Geschäftsführer gilt insoweit aufgrund des § 264a Abs. 2 auch für die RL der GmbH & Co. KG. Ferner erscheint es nicht sachgerecht, für die im Regelfall vergleichsweise unbedeutende eigene RL der persönlich haftenden GmbH die Unterzeichnung durch sämtliche Geschäftsführer zu bejahen, für den JA der GmbH & Co. KG dagegen die Unterzeichnung nur in vertretungsberechtigter Anzahl als ausreichend anzusehen, also die Bestätigung von Richtigkeit und Vollständigkeit des JA nicht von allen für die GmbH & Co. KG verantwortlich handelnden Geschäftsführern zu verlangen. Diese formale Sichtweise, die in der Unterzeichnung des JA durch die GmbH lediglich einen Akt der Vertretung der GmbH im Außenverhältnis sieht, trägt daher auch den faktischen Verhältnissen bei einer GmbH & Co. KG nicht Rechnung.
Rn. 3b
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei der Abwicklung einer AG bzw. GmbH haben alle Vorstandsmitglieder respektive Geschäftsführer den JA zu unterzeichnen (vgl. § 265 Abs. 1 i. V. m. § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 66 Abs. 1 i. V. m. § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Demgegenüber ist im Falle der Abwicklung einer AG durch eine juristische Person (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 3 AktG) die Unterzeichnung durch deren vertretungsberechtigte Personen (also z. B. auch durch Prokuristen) ausreichend; eine Unterzeichnung durch alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ist in diesem Fall also nicht erforderlich (vgl. ADS (1998), § 245, Rn. 12). Eine sinngemäße Anwendung z. B. von § 41 GmbHG kommt hier anders als bei einer typischen GmbH & Co. KG nicht in Betracht.
Rn. ...