Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 1
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Als Vorschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB gilt § 265 grds. für alle KapG (AG, KGaA, SE und GmbH), über § 264a auch für alle PersG i. S. d. § 264a sowie über § 330 für alle Formblatt-UN.
Rn. 2
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Über Querverweise ist § 265 ebenfalls grds. einschlägig für
Dagegen ist § 265 nicht unmittelbar einschlägig für andere UN und hier insbesondere für PersG und Einzelkaufleute, die weder nach § 264a noch nach dem PublG RL-pflichtig sind. Allerdings geben die Normen des § 265 teilweise GoB wieder. Insoweit ist eine indirekte Anwendbarkeit über § 243 Abs. 1 gegeben (vgl. zur Gliederung des JA dieser UN HdR-E, HGB § 247).
Rn. 3
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Größenabhängige Erleichterungen enthält § 265 nicht. Allerdings sind verschiedene Regelungen aufgrund andernorts kodifizierter Erleichterungen für bestimmte grds. betroffene UN nicht oder nur modifiziert anwendbar:
- Gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 müssen kleine KapG ebenso wie kleine PersG i. S. d. § 264a die in § 266 Abs. 2 und 3 mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz nicht darstellen. Nimmt eine Gesellschaft diese Erleichterung in Anspruch, entfällt bezüglich der Bilanz die Befolgung der Abs. 6 und 7 des § 265.
- Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 müssen Kleinst-KapG lediglich die in § 266 Abs. 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten in ihrer Bilanz darstellen.
- Kreditinstitute sind durch § 340a Abs. 2 Satz 1 von der Beachtung der Abs. 6 und 7 des § 265 befreit.
- Versicherungs-UN sind durch § 341a Abs. 2 Satz 1 von der Beachtung des Abs. 6 des § 265 befreit.
Für unter das PublG fallende PersG und Einzelkaufleute, die nach § 5 Abs. 2 PublG keinen Anhang aufstellen müssen, stellt sich die Frage, ob sie von den in § 265 vorgeschriebenen Anhangangaben befreit sind. Dies ist abzulehnen. Durch die Befreiung von der Erstellung eines Anhangs soll das betroffene UN von einer über die Bilanz und GuV hinausgehenden Informationsvermittlung freigestellt, nicht etwa der Informationsgehalt der Rechenwerke beeinträchtigt werden. Daher sind nach hier vertretener Ansicht bei solchen PersG und Einzelkaufleuten
- die Abs. 1 und 2 des § 265 mit der Maßgabe anwendbar, dass die geforderten Anhangangaben in der Bilanz bzw. GuV selbst zu machen sind (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 19);
- nicht anwendbar dagegen ist Abs. 7 Nr. 2 des § 265 (vgl. so auch Beck Bil-Komm. 2020, § 265 HGB, Rn. 19).