Rn. 5

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Der AP muss über das Ergebnis der Prüfung schriftlich berichten (vgl. § 321 Abs. 1). Die Strafbarkeit aus § 332 bezieht sich daher ausschließlich auf den schriftlichen Prüfungsbericht, jedwede mündliche Äußerung ist von § 332 nicht erfasst (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 9). Was der Prüfungsbericht zum Gegenstand haben muss und in welchem Umfang die Prüfung zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 317. Der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt des Berichts ergibt sich aus § 321 Abs. 1 Satz 2f. sowie Abs. 2.

 

Rn. 6

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Für die Strafbarkeit nach § 332 muss ein unrichtiger Bericht vorliegen. Dieses Merkmal bezieht sich allein auf das Ergebnis der Prüfung, nicht auch auf den Gegenstand der Prüfung. Unrichtig ist ein Prüfungsbericht stets dann, wenn er von dem abweicht, was der Prüfer festgestellt hat. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, ob das ermittelte Prüfungsergebnis objektiv richtig ist. Entscheidend ist, ob das Ergebnis der Prüfung mit dem Inhalt des vorgelegten Prüfungsberichts übereinstimmt oder nicht.

 

Rn. 7

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

§ 332 sanktioniert grds. das vorsätzliche Entstellen der festgestellten Tatsachen durch den Prüfer im Abschlussbericht (vgl. aber HdR-E, HGB § 332, Rn. 22f.). Relevant ist nur die Änderung, für die das Eingreifen des Prüfers bei der Erstellung des Berichts ursächlich ist. Die Vorschrift beabsichtigt, zu gewährleisten, dass der AP "ehrlich" das berichtet, was er festgestellt hat (Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 11). Der Prüfungsbericht muss daher bei dieser Strafvorschrift nicht mit der Wirklichkeit, sondern lediglich mit den eigenen Feststellungen des Prüfers übereinstimmen.

 

Rn. 8

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Relevante Abweichungen können sich dabei z. B. auch dadurch ergeben, dass der Prüfer einen vermeintlich festgestellten Mangel verschweigt, unabhängig davon, ob dieser Mangel in Wirklichkeit besteht (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 18). Gleiches gilt, wenn der Bericht Tatsachen wiedergibt, die der Prüfer selbst nicht geprüft hat. Ebenso braucht sich die Unrichtigkeit nicht nur auf tatsächliche Feststellungen zu beziehen, sondern kann sich auch auf Werturteile beziehen, die sich nicht auf nachprüfbare Tatsachen stützen, mithin unter Missbrauch des Bewertungsspielraums im Bericht unrichtig ausgefallen sind.

 

Rn. 9

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Dem Wortlaut des § 332 Abs. 1 entsprechend reicht jede unrichtige Darstellung im Bericht für die Begründung einer Strafbarkeit aus. Bei der Tatbestandsvariante des Verschweigens fordert § 332 Abs. 1 hingegen, dass "erhebliche Umstände" verschwiegen werden. Um hierbei allzu große Wertungsunterschiede zu vermeiden, muss es sich für die Strafbarkeit nach § 332 immer um Angaben handeln, die von wesentlicher Bedeutung für den Prüfungsbericht sind und durch ihre unrichtige Wiedergabe zur Unrichtigkeit des Berichts führen (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 20; Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 13; des Weiteren auch KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2010, 1 Ws 212/08, GWR 2010, S. 149).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?