Rn. 7

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 322 befindet sich im Zweiten Abschn. (Dritter Unterabschn.) des Dritten Buchs des HGB. Er gehört damit zu den ergänzenden Vorschriften für KapG (AG, KGaA, SE und GmbH). § 322 ist daher bei Pflichtprüfungen für KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. v. § 264a anzuwenden, die keine PIE i. S. v. § 316a Satz 2 sind (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 3a). Prüfungspflichtig sind nach § 316 Abs. 1 somit KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. v. § 264a, die nicht unter die Norm des § 316a fallen und nicht klein i. S. v. § 267 Abs. 1 sind. Dies gilt nach § 267a Abs. 2 zugleich für Kleinst-KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. v. § 264a, für die ebenfalls keine Prüfungspflicht besteht.

 

Rn. 7a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Vorschrift des § 322 gilt u. a. auch für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340k) sowie für Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341k i. V. m. § 341 Abs. 4). Die Vorschrift ist des Weiteren sinngemäß anzuwenden bei PersG, die unter das PublG fallen (vgl. §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 PublG). Bei eG ist § 322 nur anzuwenden, soweit sie die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3 erfüllen (vgl. § 58 Abs. 2 GenG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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