Nationale Rechnungslegung 2024/2025: Kurzüberblick aller Neuerungen
Gesetzgebung und nationale Rechnungslegung: Zusammenfassung der Änderungen
Zum 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten. Das bereits im Juni 2021 verabschiedete Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen in Bezug auf die Rechnungslegungsvorschiften (§ 238 bis § 315 HGB sowie § 1 bis § 5 PublG) und die Besteuerung von Personengesellschaften. Dennoch wirken sich einige der neuen Regelungen mittelbar auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften, unter anderem die neu gefassten Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung (§ 120 bis § 122 HGB, § 172 Abs. 4 HGB), aus. Ebenfalls zu beachten sind die erweiterten Informationsrechte der Kommanditisten in § 166 HGB.
Mit der Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 mit dem MinBestRL-UmsG ist eine zweite Ebene latenter Steuern im Abschluss von Unternehmen aufgetaucht. Diese sind mit § 274 Abs. 3 bzw. § 306 Satz 5 HGB verpflichtend auszuklammern, doch wurden neue Angabepflichten geschaffen (§§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB). Nach denen ist der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt, anzugeben.
Die Schwellenwerte in § 241a HGB wurden mit dem Wachstumschancengesetz für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 – wie in § 141 AO – von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben.
Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für größenabhängige Erleichterungen in den §§ 267, 267a und 293 HGB ist um mind. 25 % erfolgt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden die von der EU erlaubten Erhöhungen der monetären Schwellenwerte in vollem Umfang weitergegeben. Nicht nur planmäßig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, sondern es wurde auch eine rückwirkende Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, vorgesehen.
Eine Besonderheit ergibt sich für Genossenschaften, bei denen die geänderten Größenmerkmale erstmals auf die vereinfachte Prüfung von Kleinstgenossenschaften für ein frühestens am 31.12.2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden sind.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes verlangt einerseits mit den neu eingefügten §§ 342 ff. HGB von im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, die Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet. Zudem wurden aber auch inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen mit vergleichbaren Umsatzerlösen zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, den diese bei ihren obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen zu beschaffen haben. Dies bedeutet insbesondere für mittelgroße Tochterunternehmen von ausländischen Mutterunternehmen oder Zweigniederlassungen mit mehr als 12 Mio. EUR Umsatzerlösen von ausländischen verbundenen/unverbundenen Kapitalgesellschaften eine neue Belastung.
Die EU hat am 29.11.2024 verpflichtend zu beachtende Vorgaben über die Form der Veröffentlichung bekannt gemacht, allerdings erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen.
Am 29.10.2024 wurde das „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ bekannt gemacht. Aus Sicht der Wirtschaft ist das Gesetz enttäuschend, im HGB werden lediglich die Aufbewahrungspflichten der Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) um 2 Jahre reduziert.
Rechtsprechung und nationale Rechnungslegung: Überblick der Änderungen
Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG sowie § 250 Abs. 2 HGB nur Einnahmen auszuweisen, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Der BFH stellte in dem Urteil vom 26.7.2023 klar, dass die Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Abgrenzung erhaltener Einnahmen nur dann zulässig ist, wenn sie auf den "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Diese würden nicht vorliegen, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte. Weiterhin führte der BFH aus, dass eine Passivierung einer erhaltenen Zahlung für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung nur unter den Voraussetzungen der passiven Abgrenzung möglich ist.
Das Oberlandesgericht Köln entschied in dem Beschluss 28 Wx 1/24 vom 3.4.2024, dass es sich bei dem gem. § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt. Die zweijährige Verfolgungsverjährungsfrist in den Ordnungsgeldverfahren beginnt nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Köln gem. Art. 9 Abs. 1 EGStGB, sobald die Handlung der Offenlegung beendet ist, also der Jahresabschluss korrekt offengelegt wurde.
Das Oberlandesgericht in Köln entschied in seinem Beschluss 28 Wx 21/22 vom 19.4.2023, dass eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschriften der § 264 Abs. 3 HGB und § 264b HGB auf Konzernunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nicht zulässig ist.
Sonstige aktuelle Entwicklung in der (Konzern-)Rechnungslegung
Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) viel zu viel Zeit genommen und auch zum 31.12.2024 keine Umsetzung ins HGB geschafft. Für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr bedeutet dies, dass die schon bisher zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen auch für das Jahr 2024 eine nichtfinanzielle Erklärung oder einen nichtfinanziellen Bericht nach den aktuell geltenden §§ 289b ff. HGB bzw. im Konzern nach §§ 315b ff. HGB zu erstellen haben. Diese ist weiterhin nicht prüfungspflichtig durch den Abschlussprüfer. Für die vielen neu ab dem Jahr 2025 zur Verpflichtung vorgesehenen Unternehmen (große Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB sowie alle zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtete Mutterunternehmen) dürfte sich aus einer verspäteten Gesetzesverabschiedung grundsätzlich keine Änderung ergeben. Daher sollten die begonnenen Anstrengungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nun nicht angesichts der politischen Unsicherheiten ausgesetzt, sondern konsequent fortgesetzt werden, auch, um die eigene Transformation der Geschäftsmodelle voranzutreiben und damit – bei aller Unsicherheit – langfristig zukunftssicherer zu werden.
Die EU-Kommission plant parallel für das 1. Halbjahr eine Omnibusverordnung, in der die verschiedenen Regulierungen im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammengefasst und ggf. auch mit Erleichterungen versehen werden sollen.
Abschlussprüfung
Im Rahmen der Prüfungsschwerpunkte für das Enforcement kapitalmarktorientierter Unternehmen, welche auch auf andere prüfungspflichtige Unternehmen ausstrahlen, wird weiterhin besonders auf die Berücksichtigung von Transformationsrisiken im Kontext der Nachhaltigkeit im Jahresabschluss und Lagebericht geachtet. Neben IFRS-Spezifik werden auch die Kapitalflussrechnungen intensiver betrachtet.
Zudem sollen im Bereich der Finanzberichterstattung die Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessensentscheidungen und signifikante Schätzungen geprüft werden
Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage wird die Bilanzkontrolle zudem bei finanziellen Vermögenswerten der Unternehmen besonders die Einbringlichkeit von Forderungen prüfen.
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