Rn. 21

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Im Regelfall des § 172 Satz 1 AktG (Feststellung des JA durch Vorstand und AR) können Vorstand und AR bis zur Hälfte des Jahresüberschusses Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann weitergehende Ermächtigungen vorsehen. Die Schranke bildet § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkap. übersteigen oder nach Einstellung übersteigen würden. Die Satzungsermächtigung sollte einen bestimmten Prozentsatz vorsehen, damit die Aktionäre genau wissen, welche Kompetenzen Vorstand und AR letztlich zustehen (vgl. ebenso Hüffer-AktG (2018), § 58, Rn. 11, m. w. N.). § 58 Abs. 2 Satz 4 AktG verweist auf § 58 Abs. 1 Satz 3 AktG, so dass der Jahresüberschuss durch Abzug der Einstellung in die gesetzliche Rücklage und eines etwaigen Verlustvortrags zu korrigieren ist.

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