Rn. 25

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Bericht muss zunächst das Ergebnis der Prüfung von JA, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag durch den AR enthalten. Sollte das UN ein MU i. S. d. § 290 sein, so erstreckt sich der Bericht auch auf das Ergebnis der Prüfung des KA und Konzernlageberichts. Dieser Bericht schließt das Ergebnis der Prüfung (des AR) eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts (vgl. § 289b) und Konzernberichts (vgl. § 315b) ein, soweit dieser nichtfinanzielle Bericht nicht in den Lagebericht aufgenommen wird, und Bestandteil der Berichterstattung über die Prüfung des Lageberichts ist. Des Weiteren hat der Bericht den Ertragsteuerinformationsbericht (vgl. §§ 342b, 342c, 342d Abs. 2 Nr. 2) sowie die Erklärung nach § 342d Abs. 2 Nr. 1 zu umfassen, sofern sie erstellt wurden. Der Umfang und die Ausführlichkeit der Berichterstattung unterscheiden sich danach, ob der AR den vom Vorstand aufgestellten JA billigt, mit Einschränkungen akzeptiert oder ihn ablehnt und die Feststellung gemäß § 173 AktG der HV überlässt. Gleiches gilt für den KA. Lehnt der AR die Billigung des JA bzw. KA ab, erfordert dies notwendigerweise einen so ausführlichen Bericht, dass sich die HV ein eigenes Urteil bilden kann. Sollte dies notwendig sein, ist auch der Prüfungsbericht des AP in den Bericht des AR einzubeziehen (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 19). Unabhängig von den in § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG normierten Berichterstattungspflichten hat der AR die für den Anhang gemäß § 286 Abs. 1 und § 160 Abs. 2 AktG geltenden Verschwiegenheitspflichten auch in seinem Bericht zu beachten (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 60; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 220).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?