Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Peter Dittmar
Rn. 161
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gemäß § 317 Abs. 3a hat der AP zu prüfen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA und Lageberichts sowie die Wiedergabe des ggf. aufzustellenden KA und Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den in § 328 Abs. 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen ((im Folgenden: ESEF-Konformität); vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 20). Insofern wird der Gegenstand der AP
(1) |
gemäß Art. 3 der ESEF-VO um die Prüfung elektronischer Formatvorgaben für die Wiedergabe von JA und Lagebericht sowie ggf. KA und Konzernlagebericht im XHTML-Format (Prüfung der technischen Gültigkeit), |
(2) |
um die Prüfung der Inhaltsgleichheit zwischen der Wiedergabe des JA und Lageberichts sowie ggf. der Wiedergabe des KA und Konzernlageberichts im XHTML-Format und dem geprüften JA und Lagebericht sowie ggf. KA und Konzernlagebericht (Prüfung der Inhaltsgleichheit) und |
(3) |
gemäß Art. 4 und 6 der ESEF-VO um die Prüfung der Angemessenheit und Vollständigkeit der in der Wiedergabe von KA enthaltenen iXBRL-Auszeichnung (Prüfung der iXBRL-Auszeichnung) |
erweitert. Diese Erweiterungen des Gegenstands der AP werden in der Praxis häufig vereinfacht als "ESEF-Prüfung" bezeichnet. Der AP hat diese ESEF-Prüfung unter Beachtung der berufsständischen Vorgaben in ISAE 3000 (2013) i. V. m. IDW PS 410 (2022) durchzuführen.
Rn. 162
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Für am oder nach dem 01.01.2022 begonnene GJ wird die Pflicht zur iXBRL-Auszeichnung des von den UN ggf. aufzustellenden KA auf den Konzernanhang ausgeweitet. Bestimmte Basisinformationen innerhalb des Konzernanhangs waren zwar bislang schon auszeichnungspflichtig, der Umfang der obligatorischen Auszeichnungselemente erweiterte sich aber ab dem 01.01.2022 um die in Anhang II Tabelle 2 (anstatt wie bislang Tabelle 1) der ESEF-VO aufgeführten Elemente. Bestimmte von den IFRS verpflichtend geforderte Anhangangaben, z. B. zu getroffenen Annahmen und Ermessensentscheidungen, geänderten Bilanzierungsmethoden, durchgeführten Wertminderungstests oder Kreditrisiken, sollen danach mindestens als Textblöcke getaggt werden ((sog. Block-Tagging-Verfahren); vgl. Berger/Lieck, KoR 2018, S. 109 (115)). Dadurch wurde der Gegenstand der AP abermals erweitert.
Rn. 163
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die ESEF-Prüfung umfasst nicht die Korrektheit der in der einheitlichen elektronischen Berichterstattung enthaltenen Informationen. Der AP hat lediglich zu prüfen, ob die entsprechenden Informationen im JA und ggf. KA in allen wesentlichen Belangen in das XHTML-Format übersetzt und die entsprechenden Informationen im ggf. aufzustellenden KA in allen wesentlichen Belangen mit einer im Einklang mit der ESEF-VO stehendenden iXBRL-Auszeichnung versehen wurden. Der AP hat darauf hinzuwirken, dass die ihm vom UN für die Prüfung der einheitlichen elektronischen Berichterstattung bereitgestellten Dokumente nur die verpflichtend in die ESEF-Prüfung einzubeziehenden Bestandteile enthalten.
Rn. 164
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Für den JA ist eine iXBRL-Auszeichnung nicht gesetzlich gefordert und daher grds. auch nicht Gegenstand der ESEF-Prüfung. Eine freiwillige Prüfung dieser iXBRL-Auszeichnung kann gleichwohl zwischen dem UN und dem AP vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung stellt eine Auftragserweiterung dar. Wurde der JA um eine iXBRL-Auszeichnung erweitert und wurde zwischen dem UN und dem AP keine Auftragserweiterung vereinbart, hat der AP zu beurteilen, ob er diese iXBRL-Auszeichnung mit in die Prüfung einbezieht oder darauf hinwirkt, dass die iXBRL-Auszeichnung vom UN aus dem JA entfernt wird. Entfernt das UN die iXBRL-Auszeichnung nicht aus dem JA, hat der AP im BV darauf hinzuweisen, dass diese iXBRL-Auszeichnung nicht von ihm geprüft wurde und der AP insoweit kein Prüfungsurteil dazu abgibt (sog. Scope-out).
Rn. 165
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Aufgrund der laufenden Überarbeitung der IFRS wird es regelmäßig zu Änderungen bei der IFRS-Taxonomie für das European Single Electronic Format (ESEF) kommen. In diesem Fall haben die UN die in der Vergangenheit gewählten Berichtsstrukturen zu prüfen und ggf. anzupassen (vgl. Rapp/Pampel, IRZ 2021, S. 263 (264)).