Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 6
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Inhalt des JA ist für die KapG in § 264 geregelt; der JA hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zu vermitteln (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1). Mangels gesonderter Verweisung in § 5 Abs. 1 PublG ist diese Regelung für dem PublG unterliegende UN jedoch nicht beachtlich. Für sie gilt vielmehr der allg. Grundsatz des § 243 Abs. f. hinsichtlich Aufstellung und Inhalt des JA: "Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er muss klar und übersichtlich sein" (vgl. zur Bedeutung dieser unterschiedlichen Beschreibung des Inhalts des JA HdR-E, HGB § 243; HdR-E, HGB § 264).
Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) bestehen für dem PublG unterliegende UN keine Unterschiede mehr zu den für die KapG geltenden Grundsätzen hinsichtlich Bilanzansatz, Bilanzausweis und Bewertung. Der Hinweis auf die "sinngemäße" Anwendung der in § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG genannten RL-Normen beinhaltet lediglich die Beachtung rechtsformspezifischer Vorschriften, bspw. bei der Gliederung des EK. Die ehemals im Vergleich zur KapG bestehenden größeren Möglichkeiten der Vornahme von Abwertungen und Bildung von stillen Reserven wurden mit dem BilMoG aufgehoben. Ein qualitativer Unterschied zwischen dem Gebot des § 243 Abs. 1f. und § 264 Abs. 2 Satz 1 ist daher kaum noch zu erkennen. Nur bei Inanspruchnahme der PersG und Einzelkaufleuten eingeräumten Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 PublG) kann von einer Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1) nicht mehr gesprochen werden.
Mangels Verweisung in § 5 Abs. 1 PublG ist allerdings die für die KapG & Co. geschaffene Sonderregelung des § 264c Abs. 2 über die Gliederung des EK für die OHG oder KG, bei denen eine oder mehrere natürliche Personen voll haften, nicht unmittelbar verpflichtend anzuwenden. So sind grds. nur die GoB, insbesondere der in § 243 Abs. 2 niedergelegte Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit maßgebend. Angesichts des Verweises in § 5 Abs. 1 PublG auf die sinngemäße Geltung der in § 266 Abs. 3 geregelten Gliederung des EK und des in § 268 Abs. 3 geregelten Ausweises eines negativen EK ist den Regelungen des § 264c Abs. 2 über die Gliederung des EK jedoch verpflichtender Charakter zuzuerkennen (vgl. ebenso WP-HB (2021), Rn. F 1549; abgeschwächt IDW RS HFA 7 (2018), Rn. 41, nach dessen Auslegung die Gliederungsvorschriften des § 264c Abs. 2 im Regelfall eine Grundlage für die Bestimmung der notwendigen Gliederungstiefe sowie für die Postenbezeichnung darstellen).