Prof. Dr. Peter Oser, Dr. Peter Lauer
Rn. 37
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zweck eines IFRS-Abschlusses ist es, Informationen über die VFE-Lage und die Cashflows eines UN bereitzustellen, die für ein breites Spektrum von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen (vgl. IAS 1.9; ED/2019/7.19). Der Abschluss wendet sich – wie auch der HGB-Abschluss – grds. an einen großen Kreis potenzieller Adressaten, fokussiert indes aktuelle und potenzielle EK- wie FK-Geber als Primäradressaten (vgl. RK.1.2ff. (2018)). Die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen ist mithin nach deren Bedürfnissen zu beurteilen, die anderen Adressaten werden nur insoweit angesprochen, als ihre Interessen denen der primären Adressaten entsprechen (vgl. auch Haufe IFRS-Komm. (2022), § 1, Rn. 5). Entscheidend ist, dass mit der Fokussierung allein auf die Entscheidungsnützlichkeit der vermittelten Informationen die Eignung eines IFRS-Abschlusses für die Erfüllung weiterer Funktionen, etwa der Ausschüttungsbemessung oder der steuerlichen Gewinnermittlung, konfligiert. Die Verfolgung eines Zweckkonglomerats wie im HGB kann – und soll – von den IFRS nicht geleistet werden (vgl. auch Beck-HdR, B 100 (2016), Rn. 84ff.).
Rn. 38
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Im Zuge der Entwicklung des im März 2018 final verabschiedeten (neuen) Rahmenkonzepts (RK) und der damit verbundenen Diskussionen wurden die Rechenschaftsfunktion des IFRS-Abschlusses sowie deren Bedeutung thematisiert; letztlich blieb sie als "Nebenziel" erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Rechenschaft und Entscheidungsunterstützung grds. trotz deutlicher Überschneidung "nicht zur Generierung der gleichen Informationen führen" (Coenenberg/Straub, KoR 2008, S. 17 (22)). Während Rechenschaft der vergangenheitsorientierten Kontrolle dient, bedarf die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen einer prospektiven Ausrichtung. Entsprechend der bisherigen Zielsetzung ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des Nebenziels "Rechenschaft" und dessen Auswirkungen auf die Normgebung vernachlässigbar sein dürften (vgl. auch Fülbier/Gassen, in: FS Streim (2008), S. 135 (147ff.); Pellens et al. (2021), S. 94).
Rn. 39
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
vorläufig frei