DRSC und EFRAG Stellungnahmen zum Post Implementation Review von IFRS 15
Der Post Implementation Review (PIR) von IFRS 15
Der IASB hatte im Juni 2023 den PIR für den Standard IFRS 15 ‚Erlöse aus Verträgen mit Kunden‘ gestartet. Angesprochen waren Anwender und Adressaten, gewünscht war eine Einschätzung zur Entscheidungsnützlichkeit, Umsetzbarkeit und Vereinheitlichung der Vorschriften. Der Standard zur Umsatzerlösrealisierung wird seit dem 1.1.2018 angewendet.
Zur Überprüfung der Wirksamkeit (i.S.e. Vermittlung eines true and fair view) des Standards sollten daher die Abschlussadressaten Rückmeldung an den IASB geben. Untersucht und gewürdigt wurde, ob die Prinzipien in IFRS 15 ‚Erlöse aus Verträgen mit Kunden‘ tatsächlich zu entscheidungsnützlichen Informationen führen.
Im Fall von Bereichen, die aktuell (noch) uneinheitlich in der Praxis ausgelegt werden, kommt ggf. eine Anpassung/Überarbeitung in Betracht. Zunächst sollte überprüft werden, ob es grundlegende Fragen zur Klarheit und Angemessenheit der Kernziele und Prinzipien in den neuen Vorschriften gibt.
Des Weiteren schließt die Überprüfung ein, ob der Informationsnutzen, der sich aus der Anwendung der neuen Vorschriften für die Abschlussadressaten ergibt, deutlich geringer und ob die Kosten der Informationen aus der Prüfung und Durchsetzung erheblich höher sind als erwartet.
Es wurden Stellungnahmen bis zum 27.10.2023 erbeten. Zu den Stakeholdern gehören insb. Investoren, Anwender und Abschlussprüfer.
Mehr dazu in unserer News: IASB bittet um Stellungnahmen im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15
Die Stellungnahmen des DRSC und der EFRAG: positives Zeugnis mit vereinzelter Kritik
Grundsätzlich stellen der DRSC und die EFRAG IFRS 15 ein positives Zeugnis aus, demnach funktioniere der Standard in der Praxis wie ursprünglich beabsichtigt. Der DRSC fügte noch hinzu, dass es sich hier um einen prinzipienbasierten, gut strukturierten und verständlichen Standard handele. Das Kernprinzip mit dem fünfstufigen Modell zur Umsatzerlösrealisierung biete entscheidungsnützliche Informationen.
Sie üben jedoch auch vereinzelt Kritik:
- Insb. hob der DRSC die mit der Einführung aufkommenden Herausforderungen hervor, denen jedoch mit der Zeit in der Praxis durch pragmatische und gut funktionierende Lösungen begegnet wurde
- Darüber hinaus identifizierte die EFRAG Herausforderungen in der Anwendung des Standards hinsichtlich
- der Bestimmung der Berichtseinheit als Prinzipal oder Agent
- der Bilanzierung von Lizenzvereinbarungen
- das Zusammenspiel mit anderen Standards (wie IFRS 3 und IFRS 16)
- der Identifizierung von Erfüllungspflichten bei Verträgen mit Vorabzahlungen, Vorproduktionsleistungen und Lizenzvereinbarungen, und
- die Schätzung variabler Gegenleistungen sowie der Umgang mit negativen Erlösen
Was geschieht nun mit den eingeholten Informationen?
Wie erwartet konnte IFRS 15 mit dem Konzept der fünfstufigen Erlösrealisierung den DRSC und EFRAG grundsätzlich überzeugen, wobei einzelne berechtigte Kritikpunkte aufkamen, die sich mit individuellen Sachverhalten (wie Lizenzvereinbarungen) beschäftigten. Es bleibt weiterhin abzuwarten, wie der IASB mit den eingeholten Informationen umgeht.
Zu den Stellungnahmen:
DRSC: IASB RfI Post-implementation Review IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers
EFRAG: Request for Information – Post-implementation Review IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
8.284
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
4.155
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
4.143
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
3.8611
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
3.670
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Vorteil 3 für die Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung statt Offenlegung
2.682
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
2.2692
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Urlaubsrückstellung berechnen
2.194
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Voraussetzungen: Wer kann für welche Wirtschaftsgüter einen IAB geltend machen?
2.185
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
2.149
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