Rn. 31
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Um die Anforderungen an die Lageberichterstattung inhaltlich und formal zu konkretisieren und damit die Qualität und Vergleichbarkeit der Lageberichte zu erhöhen, hat das DRSC in den Jahren 2000 bis 2006 mehrere Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) zur Lageberichterstattung entwickelt (namentlich: DRS 5, 5–10, 5–20 "Risikoberichterstattung", DRS 15 "Lageberichterstattung", DRS 15a "Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen", DRS 17 "Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder"). Diese DRS wurden im Jahr 2009/10 einer Evaluation unterzogen. Hierzu führte der Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung der Universität Münster eine umfassende Bestandsaufnahme der Anwendungserfahrungen durch (vgl. Kajüter et al., DB 2010, S. 457ff.; Kajüter (2013)). Auf der Grundlage dieser Analyse wurden die Standards grundlegend überarbeitet und in einem neuen DRS 20 "Konzernlagebericht" zusammengeführt (vgl. Withus, DB 2010, S. 68ff.; Fink/Kajüter (2021), S. 27). DRS 20 wurde am 14.09.2012 seitens des DRSC verabschiedet und am 04.12.2012 vom BMJV bekannt gemacht. Aufgrund von geänderten und neuen Berichtspflichten i. R.d. BilRUG sowie des sog. Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG I) vom 24.04.2015 (BGBl. I 2015, S. 642ff.) wurde DRS 20 im Jahr 2016 durch DRÄS 6 an die geänderte Rechtslage angepasst (vgl. im Übrigen Fink/Schmidt, DB 2015, S. 2157ff.). Bereits 2017 war durch das CSR-RUG eine erneute Anpassung von DRS 20 erforderlich, die durch DRÄS 8 umgesetzt wurde. Die jüngsten Änderungen waren durch das ARUG II bedingt und wurden durch DRÄS 9 eingeführt, der am 24.10.2019 vom DRSC verabschiedet und am 09.04.2020 vom BMJV bekannt gemacht wurde.
Rn. 32
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Mit DRS 16 "Halbjahresfinanzberichterstattung" existiert ein weiterer für die Lageberichterstattung relevanter DRS. Er enthält u. a. Regelungen zur Zwischenlageberichterstattung. DRS 17 betrifft nach den Änderungen durch das ARUG II nur noch die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder im Anhang. Darüber hinaus existieren keine weiteren offiziellen Verlautbarungen mehr, zumal das IDW seine Stellungnahmen und Hinweise zu einzelnen Berichtsinhalten zwischenzeitlich zurückgezogen hat.
Rn. 33
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Grundlage für die DRS ist der gesetzliche Auftrag des DRSC nach § 342 Abs. 1, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze für die Konzern-RL zu entwickeln. Aufgrund der Bekanntmachung der DRS durch das BMJV haben die nach den Regeln der DRS aufgestellten Konzernlageberichte die Vermutung für sich, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzern-RL zu entsprechen (vgl. § 342 Abs. 2). Die Bindungswirkung der DRS ist in der Literatur jedoch umstritten (vgl. Spanheimer, WPg 2000, S. 997 (1003ff.); Lorson et al., ZGR 2015, S. 887ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 37). Für Lageberichte nach § 289 wird eine entsprechende Anwendung von DRS 20 empfohlen (vgl. DRS 20.2). Die Regelungen des DRS 20 sind somit für Lageberichte nach § 289 nicht zwingend zu befolgen. Allerdings ist ihre Beachtung sachgerecht, da die inhaltlichen Anforderungen der §§ 289ff. mit denen der §§ 315ff. weitgehend übereinstimmen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2018), § 289, Rn. 58; Fink/Kajüter (2021), S. 27 f.).
Rn. 34
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DRS 20.11 definiert im Gesetz verwendete Begriffe zur Art und zum Umfang der geforderten Ausführungen im Lagebericht. Unter "Angabe" ist die Nennung von Fakten oder die Beschreibung von Sachverhalten zu verstehen. Synonym wird der Begriff "Darstellung" gebraucht, wobei sich "Angabe" im allg. Sprachgebrauch eher auf quantitative und "Darstellung" eher auf qualitative Informationen bezieht (vgl. DRS 20.B9). Eine "Erläuterung" umfasst eine Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts. Sie impliziert im Vergleich zur Darstellung umfangreichere Angaben, die i. d. R. verbal erfolgen. Dies gilt auch für die "Analyse", bei der einzelne Aspekte eines Sachverhalts beleuchtet werden. Dadurch sollen Ursachen und Wirkungszusammenhänge aufgezeigt werden. Eine "Beurteilung" beinhaltet eine Wertung und Kommentierung von Sachverhalten, also deren Würdigung aus Sicht des Erstellers. Trotz Definition und Abgrenzung der Begriffe bleiben die Grenzen zwischen Erläuterung und Analyse fließend, ebenso zwischen Erläuterung und Beurteilung (vgl. Fink/Kajüter (2021), S. 28). Der Ausdruck "Eingehen auf" wird in DRS 20 nicht definiert, aber an verschiedenen Stellen verwendet. Er verdeutlicht geringere Anforderungen an den Umfang der Ausführungen als die Darstellung.
Rn. 35
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Einzelne Angabe- und Darstellungspflichten knüpfen in DRS 20 an die mangelnde Offensichtlichkeit oder Wesentlichkeit für den "verständigen Adressaten" an (z. B. ist gemäß DRS 20.K45 die Berechnung von Kennzahlen darzustellen, wenn diese für den verständigen Adressen nicht offensichtlich ...