Rn. 96

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Eine Berichterstattung bei Zwischenprüfungen ist gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben. Berichtspflicht besteht allerdings bei der Aufdeckung von

  • Bestandsgefährdungen bzw. Entwicklungsbeeinträchtigungen,
  • Tatsachen, die auf schwerwiegende Verstöße hindeuten, sowie

in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit (vgl. Behre/Nöcker, StuB 2000, S. 445 (447)). Wird aus diesem Grund oder auf Anforderung des Auftraggebers ein Bericht über eine Zwischenprüfung erstellt, so ist im Hauptprüfungsbericht zumindest darauf einzugehen (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 321, Rn. 9ff., 32ff.; IDW PS 450 (2021), Rn. 17, 41).

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