Rn. 96
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Eine Berichterstattung bei Zwischenprüfungen ist gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben. Berichtspflicht besteht allerdings bei der Aufdeckung von
- Bestandsgefährdungen bzw. Entwicklungsbeeinträchtigungen,
- Tatsachen, die auf schwerwiegende Verstöße hindeuten, sowie
in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit (vgl. Behre/Nöcker, StuB 2000, S. 445 (447)). Wird aus diesem Grund oder auf Anforderung des Auftraggebers ein Bericht über eine Zwischenprüfung erstellt, so ist im Hauptprüfungsbericht zumindest darauf einzugehen (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 321, Rn. 9ff., 32ff.; IDW PS 450 (2021), Rn. 17, 41).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen