Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 196
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Stellt sich buchmäßig heraus, dass ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag entstanden ist, so ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 268 Abs. 3 am Schluss der Aktivseite, d. h. also nach dem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, dieser Fehlbetrag auszuweisen. § 268 Abs. 3 ist nur dahingehend zu verstehen, dass dies eine gesonderte Position ist, die keiner anderen mit einem Buchstaben versehenen Gruppe des Gliederungsschemas nach § 266 zuzuordnen ist. Hieraus ergibt sich nach § 266 Abs. 1 Satz 3f., dass auch kleine und Kleinst-KapG bzw. ihnen gleichstellte PersG i. S. d. § 264a diesen Posten ausweisen müssen (vgl. so schon ADS (1997), § 268, Rn. 90; im Übrigen sei an dieser Stelle sowohl auf § 286 Abs. 2 Satz 3 AktG bzw. § 264c Abs. 2 Satz 4ff. als auch § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG verwiesen). Dieser Posten muss als "Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" bezeichnet werden. Ziel dieses Postens ist es – wie bereits oben angedeutet, dass in der Hauptspalte auf der Passivseite kein negativer Betrag als Ergebnis des EK-Bereichs gezeigt wird. Gleichwohl hat eine Gliederung des EK-Bereichs auf der Passivseite i. S. v. § 266 Abs. 3 zu erfolgen, da lediglich der aktivische Ausweis des Fehlbetrags vorgeschrieben wird, ohne dass eine Vorschrift hinsichtlich eines EK-Ausweises betreffend die einzelnen Bestandteile des EK formuliert worden ist. Hieraus folgt, dass sich an der bilanziellen Darstellung des EK grds. nichts ändert (vgl. i. d. S. auch Niehus (1982), S. 308f.). Das Unterlassen einer Gliederung des EK auf der Passivseite der Bilanz würde einen Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot (vgl. § 246 Abs. 1) darstellen, während die entsprechende Untergliederung in der Vorspalte zu dem Aktivposten "Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag" als ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot (vgl. § 246 Abs. 2) anzusehen wäre.
Ein Beispiel soll diesen Sachverhalt verdeutlichen:
Rn. 197
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Im Folgejahr ist der Fehlbetrag auf der Aktivseite nicht weiterzuentwickeln; vielmehr ist, "angepaßt an die Verhältnisse des Bilanzjahres, erneut die oben angeführte Rechnung aufzumachen und deren Ergebnis – unabhängig vom Vorjahresergebnis – entsprechend ihren Vorzeichen in der Bilanz zu zeigen" (Niehus (1982), S. 308). Dabei muss der Jahresfehlbetrag des VJ in den Ergebnisvortrag des betrachteten GJ umgegliedert werden; denn auch im Folgejahr müssen das gezeichnete Kap. und die Rücklagen gezeigt werden.