Rn. 7
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Ausweis von Entnahmen aus den Gewinnrücklagen wird im Gesetz unterteilt in Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage, aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN, aus satzungsmäßigen Rücklagen und aus anderen Gewinnrücklagen. Eine Saldierung von Entnahmen aus und Einstellungen in die Gewinnrücklagen im gleichen Jahr ist nicht zulässig. Der der Gewinnrücklage entnommene Betrag muss jeweils aufgegliedert nach den Posten a) bis d) in voller Höhe ausgewiesen werden (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 27).
1. Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage
Rn. 8
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Für Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage (zur Zulässigkeit vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 8ff.) gilt wie bei der Entnahme aus der Kap.-Rücklage die gesonderte Ausweispflicht, wenn die Entnahme zum Ausgleich eines Verlusts verwendet wird (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) AktG). Dienen die Entnahmen dagegen einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. § 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AktG), wirken sie sich nicht auf die GuV aus und sind somit nicht gesondert anzugeben (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 6).
2. Entnahmen aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
Rn. 9
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Voraussetzungen für die Entnahme aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN regelt § 272 Abs. 4 Satz 4. Eine solche Entnahme ist möglich bei Ausgabe, Veräußerung oder Einziehung der Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN oder bei Ansatz eines niedrigeren Betrags gemäß § 253 Abs. 3 bzw. Abs. 4. Dieser Betrag muss in der GuV stets gesondert ausgewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn sich – wie im Fall des Ansatzes eines niedrigeren Betrags auf der Aktivseite – Abschreibungsaufwand und Auflösungsertrag ausgleichen (vgl. so bereits zur alten Rechtslage bei eigenen Anteilen ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 13; AktG-GroßKomm. (2006), § 158, Rn. 8; sodann MünchKomm. AktG (2018), § 158, Rn. 18).
3. Entnahmen aus satzungsmäßigen Rücklagen
Rn. 10
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Für die Entnahme aus satzungsmäßigen Rücklagen sind die entsprechenden Vorschriften der Satzung maßgeblich. Satzungsmäßige Rücklagen entstehen nur dann, wenn die Satzung solche "Pflichtrücklagen" (Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 4) ausdrücklich vorschreibt. Rücklagen, die aufgrund einer Ermächtigung in der Satzung gebildet werden können, gehören nicht dazu (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 272 HGB, Rn. 250). Solche Rücklagen sind vielmehr den anderen Gewinnrücklagen zuzurechnen (vgl. ADS (1997), § 272, Rn. 151).
Rn. 11
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Je nach Zwecksetzung kann eine durch die HV beschlossene Umwandlung der satzungsmäßigen Rücklagen in Grundkap. direkt in der Bilanz durch Umbuchung vorgenommen werden (vgl. entsprechend HdR-E, AktG § 158, Rn. 6). Ist die Zwecksetzung weggefallen, so kommt ebenfalls ein Tausch auf der Passivseite der Bilanz in andere frei verfügbare Rücklagen in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Bildung der Rücklage nach § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG erfolgte oder – mit Blick auf § 58 Abs. 3 AktG – der Umbuchungsbetrag für die Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 2 respektive als Rücklage für eigene Anteile verwendet werden soll (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 14; KK-AktG (1991), §§ 275–277 HGB, sowie § 158, Rn. 133; AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 32).
4. Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen
Rn. 12
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Entnahmen aus den anderen Gewinnrücklagen sind unter diesem Posten auszuweisen, soweit sie nicht zur Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden (vgl. hierzu entsprechend HdR-E, AktG § 158, Rn. 6; überdies AktG-GroßKomm. (2018), § 158, Rn. 33).