Rn. 16
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Schmälerung des verteilungsfähigen Betrags durch einen Verlustvortrag (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11) mindern auch evtl. Gewinnbeteiligungen Dritter vorweg den für eine Gewinnverwendung bzw. Ausschüttung an die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 GmbHG verfügbaren Betrag (vgl. ausführlich GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 192ff.; sodann insbesondere BGH, Urteil vom 29.09.1955, II ZR 225/54, BGHZ 18, S. 205 (208). Denn erst nach Abzug der Gewinnbeteiligungen (gesellschaftsrechtlich = Geschäftskosten, steuerrechtlich = BA) ergibt sich der "Jahresüberschuss" i. S. d. Abs. 1.
Rn. 17
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gewinnbeteiligungen können in vielfältiger Weise begründet werden. Ihre Art und ihr Umfang bestimmen sich i. d. R. nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen der Gesellschaft mit den berechtigten Dritten (vgl. die Beispiele unter HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 18). Allg. Grundsätze greifen nur dann ein, wenn die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Bilanziell sind Gewinnbeteiligungen erfolgswirksam zu passivieren und bereits bei der Bilanzaufstellung als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen (z. B. Tantiemerückstellung) auszuweisen (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 194; Rowedder-GmbHG (2022), § 29, Rn. 130). Zur Begründung derartiger vertraglicher Verpflichtungen der Gesellschaft, die aus dem Gewinn zu zahlen sind, bedarf es grds. keiner statutarischen Ermächtigung (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 196; zu den Ausnahmen Scholz-GmbHG (2022), § 29, Rn. 134), da das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter aus § 29 GmbHG inhaltlich unberührt bleibt. I.d.R. ist der Anspruch des Dritten auf Gewinnbeteiligung (z. B. bei einem partiarischen Darlehen) nämlich völlig unabhängig von dem Zeitpunkt und der Art der Gewinnverteilung (vgl. Scholz-GmbHG (2022), § 29, Rn. 138 (zur Geschäftsführer-Tantieme)). Der Anspruch entsteht mit der Bilanzfeststellung. Ein Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafter kann den Gewinnanteil des Dritten nachträglich nicht mehr schmälern (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 212 (zur stillen Einlage)). Treffen die Gesellschafter in der Satzung Regelungen, die Gewinnbeteiligungen Dritter zum Gegenstand haben (z. B. Festsetzung eines Höchstbetrags für Tantiemen), so bedeutet das, dass ein höherer Betrag nicht ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter gewährt werden darf. Ein Beschluss, der sich darüber hinwegsetzt, ist wegen der Verletzung von Gesellschaftsrecht anfechtbar (vgl. Hachenburg (1992), § 29 GmbHG, Rn. 77). Für die Zusage von Gewinnbeteiligungen ist – vorbehaltlich abweichenden Satzungsrechts – i. d. R. die Gesellschafterversammlung (z. B. gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG für die Geschäftsführer-Tantieme) zuständig (NK-GmbHG (2020), § 46, Rn. 35).
Rn. 18
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Häufige Fallgestaltungen für Gewinnbeteiligungen Dritter, die zugleich Gesellschafter sein können, sind:
(1) |
Geschäftsführer- oder AR-Tantiemen, Erfolgsbeteiligungen von AN (vgl. Scholz-GmbHG (2022), § 29, Rn. 135ff.), |
(2) |
partiarische Darlehen und stille Einlagen (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 212f.), |
(3) |
Gewinnvorteile und selbständige Genussrechte (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 216 ff.). |
Die Berechnung der gewinnabhängigen Tantiemen kann zu Zweifelsfragen führen, wenn der Berechnungsmodus nicht klar vereinbart ist. Es kommt auf den Text der Tantiemevereinbarung und dessen Auslegung an. Das gilt auch für die Frage, ob die Berechnungsgrundlage für die Tantieme bereits um den Aufwand für die entsprechende Rückstellung zu kürzen ist (sog. Berechnung "im Hundert"; vgl. Hachenburg (1997), § 35 GmbHG, Rn. 222; Scholz-GmbHG (2022), § 29, Rn. 137).
Bei der Berechnung einer AR-Tantieme gilt obige Darstellung im Grundsatz entsprechend. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, gilt § 113 Abs. 3 AktG entsprechend (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG).
Rn. 19
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die so berechneten Tantiemen mindern den Reingewinn der Gesellschaft; nur der verbleibende Rest kann als "Jahresüberschuss" nach § 29 GmbHG an die Gesellschafter verteilt werden. Gleiches gilt für den gewinnabhängigen Zins bei Genussscheinen und partiarischen Darlehen bzw. für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters (vgl. zum Problem von vGA HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 101ff.).
Rn. 20
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ein besonderer Fall der Gewinnbeteiligung Dritter liegt vor, wenn das UN einen GAV geschlossen hat (vgl. zu Einzelheiten HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 29ff.).