Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 11
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung hat der AP mit der gebotenen Klarheit zu berichten (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 2). Durch die Formulierung des Abs. 1 Satz 2 in § 321 i. d. F. des sog. Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998 (BGBl. I 1998, S. 786ff.) erfuhr der Grundsatz der Klarheit eine besondere Betonung. Nach der RegB erfordert dieser Grundsatz, dass der "Prüfungsbericht sprachlich so abzufassen ist, daß er auch von nicht sachverständigen Aufsichtsratsmitgliedern verstanden wird" (BT-Drs. 13/9712, S. 28; vgl. auch Dörner/Schwegler, DB 1997, S. 285 (287)). Zu Recht ist hiergegen eingewandt worden, dass ein nicht sachkundiges AR-Mitglied keinen geeigneten Maßstab zur Konkretisierung der Berichtspflichten bilden kann (vgl. Moxter, BB 1997, S. 722 (726); Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 21; ablehnend auch Gelhausen, AG-Sonderheft 8/1997, S. 73 (80)). Obwohl der Prüfungsbericht adressatenbezogen abzufassen ist und daher auch auf die Kompetenz der Adressaten Rücksicht nehmen muss (vgl. Ludewig, WPg 1998, S. 595 (597)), darf der AP von einem Grundverständnis der wirtschaftlichen Gegebenheiten des UN sowie der Grundlagen der RL ausgehen (vgl. ADS (2000), § 321, Rn. 41; IDW PS 450 (2021), Rn. 15; Pfitzer (1999), S. 655; WP-HB (2021), Rn. M 156). Für besonders komplexe betriebswirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte besteht zudem die Gelegenheit, diese in der Bilanzsitzung des Prüfungsausschusses bzw. AR oder ggf. in der Gesellschafterversammlung weiter zu erörtern (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 15; IDW PS 470 (2021), Rn. 30f., A58).
Rn. 12
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Klarheit als Berichtsgrundsatz umfasst sowohl die formale als auch materielle Komponente des Prüfungsberichts. Hinsichtlich des formalen Aufbaus sind eine klare Disposition und eine übersichtliche Gliederung, einfacher und sachlicher Stil, übersichtlicher Satzbau sowie die Beschränkung auf das Wesentliche zu fordern (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 158; IDW PS 450 (2021), Rn. 12). Darüber hinaus sollte auf nicht allg. gebräuchliche Fachausdrücke, Fremdwörter und Abkürzungen verzichtet werden; anderenfalls bedarf es einer Erläuterung an geeigneter Stelle. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit ist ferner anzuraten, umfangreiche Zahlentabellen oder andere Zusammenstellungen, die über die gesetzlichen Pflichtbestandteile hinausgehen, in Anlagen auszulagern (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 13; fernerhin Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 30; WP-HB (2021), Rn. M 156). Des Weiteren sind die Gliederung sowie die Form der Berichterstattung sowohl im Prüfungsbericht als auch in dessen Anlagen im Zeitablauf stetig beizubehalten, sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, wie bspw. die erstmalige Anwendung gesetzlicher Vorgaben, die ein Abweichen erfordern (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 14; überdies WP-HB (2021), Rn. M 159).
Rn. 12a
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
In materieller Hinsicht schließt der Grundsatz der Klarheit aus, dass Berichtsinhalte in verklausulierter Form präsentiert werden (vgl. Ernst (1999), S. 11). Dabei ist das Motiv hierfür unerheblich. Verklausulierte Berichte mit dem Zweck der persönlichen Rücksichtnahme auf UN-Leitung und einzelne Beschäftigte sind genauso unzulässig wie Verklausulierungen zum Schutz des geprüften UN bei entgegenstehenden Interessen von Berichtsempfängern, wie dem Fiskus, Regulierern, AN, Konkurrenten und Kreditgebern (vgl. ADS (2000), § 321, Rn. 40; Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 21; Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 31; WP-HB (2021), Rn. M 158). Aussagen im Prüfungsbericht sind so zu treffen, dass Fehlinterpretationen weitestgehend vermieden werden (vgl. ADS (2000), § 321, Rn. 40; Staub: HGB (2010), § 321, Rn. 10).