Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 29
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
PersG und Einzelkaufleute haben die Wahl, neben der Bilanz entweder die vollständige GuV oder eine Anlage zur Bilanz mit den folgenden Angaben zu veröffentlichen (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG):
- UE i. S. d. § 277 Abs. 1,
- Erträge aus Beteiligungen,
- Löhne, Gehälter, soziale Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
- Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
- durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten AN.
Die Veröffentlichung der Anlage zur Bilanz entbindet die UN nicht von der Aufstellung einer GuV als Teil des handelsrechtlichen JA. Auf diese vollständige GuV erstreckt sich auch die Prüfung gemäß § 6 PublG; die besonderen Angaben gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG unterliegen aber als Anlage zur Bilanz auch einer Prüfung (vgl. HdR-E, PublG § 6, Rn. 1). Nachdem § 265 Abs. 2 für den JA die Angabe der VJ-Beträge vorsieht, sollte dies für die zahlenmäßigen Angaben der Anlage auch gelten. Eine Angabe von Leerposten ist zur Klarstellung der Verhältnisse des berichtenden UN zu empfehlen.
Rn. 30
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Für den Umfang der Umsatzerlöse (Nr. 1 der Anlage) gilt § 277 Abs. 1 (vgl. HdR-E, HGB § 277, Rn. 22ff.).
Rn. 31
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Unter den Erträgen aus Beteiligungen (Nr. 2 der Anlage) sind alle Erträge von UN zu verstehen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (vgl. zur Definition der Beteiligungen HdR-E, HGB § 271, Rn. 7ff.); in der Bilanz erfolgt der Ausweis unter den Posten A. III. 1. und 3. des § 266 Abs. 2. Die Beteiligungserträge umfassen alle Arten der Vereinnahmung, sei es durch Ausschüttung, Zurechnung oder vertragliche Gewinnabführung. Eine Beschränkung auf den Inhalt des Postens "Erträge aus Beteiligungen" besteht nicht, zumal ein Verweis auf eine bestimmte gesetzliche Definition, wie etwa bei den UE (vgl. § 277 Abs. 1), fehlt. Da der Ausweis der UE nicht (mehr) auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit beschränkt ist, sollte entsprechend die Angabe der "Erträge aus Beteiligungen" auch Erträge aus der Veräußerung oder etwaiger Zuschreibung von Beteiligungen umfassen dürfen. Nach einer Mindermeinung ist ein solcher Ausweis auch in einer GuV nach § 275 gefordert (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 275 HGB, Rn. 180). Verluste aus Beteiligungen müssen nach dem für die RL geltenden Prinzip des Bruttoausweises weder angegeben werden, noch dürfen sie die Beteiligungserträge kürzen.
Rn. 32
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung (Nr. 3 der Anlage) umfassen die sonst im Posten "Personalaufwand" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6) auszuweisenden Beträge.
Rn. 33
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Nr. 4 der Anlage verlangt die Angabe der Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen. Der Umfang dieser Berichterstattung wird nicht den Umfang der Angaben in einem Anhang gemäß § 284 Abs. 2 haben müssen, dessen Aufgabe in der Förderung des Einblicks in die VFE-Lage liegt. Es dürften Angaben zu den wesentlichen Bilanzposten in Frage kommen; auf Posten der GuV ist nicht einzugehen (anders § 284 Abs. 2 Nr. 1, wo von "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden" die Rede ist). Die Angaben müssen vollständig und klar sein, damit ein sachverständiger Bilanzleser sich zusammen mit der Bilanz ein Bild über das UN machen kann. Verbale Angaben genügen; dem Gesetz kann die Forderung nach zahlenmäßigen Angaben nicht entnommen werden. Ein Informationsgewinn wäre damit auch nicht unbedingt verbunden, weder im Hinblick auf das Jahresergebnis, das dem Leser der Anlage nicht bekannt ist, noch im Hinblick auf das EK, das im Fall der Gutschrift des Ergebnisses auf die Gesellschafterkonten nicht berührt wird. Beispiele für den Umfang der Angaben:
(1) |
Immaterielle VG des AV: Umfang der AK bzw. HK, Abschreibungsmethoden; |
(2) |
Sachanlagen: Umfang der AK bzw. HK; Behandlung von Investitionshilfen; Abschreibungsmethoden (einschließlich außerplanmäßiger Abschreibungen); |
(3) |
Finanzanlagen: Bewertung einschließlich außerplanmäßiger Abschreibungen; |
(4) |
Vorräte: Bewertung, u. a. Umfang der AK bzw. HK, sowie die Methode der Ermittlung; der Bewertung zugrunde liegende Verbrauchsfolgen (Fifo, Lifo, Durchschnitt); Angaben zur verlustfreien Bewertung; Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254); |
(5) |
andere Gegenstände des UV: Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Posten; |
(6) |
Pensionsrückstellungen: Bewertung der Pensionsverpflichtungen (Zinsfuß, Bewertungsmethode); |
(7) |
andere Rückstellungen: Besonderheiten der Bewertung; |
(8) |
Verbindlichkeiten: Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Posten; |
(9) |
Steuerabzug: Grundsätze der Bildung und Bewertung von aktiven und passiven latenten Steuern. |
Für die erstmalige Anwendung der publizitätsgesetzlichen Vorschriften besteht noch keine Pflicht zur Angabe der Änderungen der Bewertungs- und Abschreibungsmethoden. Mangels Kenntnis der VJ-Bilanz und der darin angewandten Be...