Rn. 10
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach § 240 Satz 3 AktG ist im Anhang zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kap.-Herabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 2 AktG gewonnenen Beträge
(1) |
zum Ausgleich von Wertminderungen, |
(2) |
zur Deckung sonstiger Verluste oder |
(3) |
zur Einstellung in die Kap.-Rücklage verwandt werden. |
Da eine Einstellung dieser Beträge in die GuV allein noch nichts über deren genaue Verwendung aussagt, müssen sie im Anhang genauer erläutert werden. Nur so können sich die Aktionäre einen genauen Überblick über die Verwendung der Beträge verschaffen, die aus der sie belastenden Kap.-Herabsetzung gewonnenen wurden. Die Regelung nimmt mit ihrer Formulierung Bezug auf die in § 229 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Zwecke einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung, gilt jedoch für alle Arten der Kap.-Herabsetzung (vgl. HdR-E, AktG § 240, Rn. 1).
Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen "Wertminderungen" und "sonstigen Verlusten" ist dem Bilanzrecht ansonsten fremd. In den Bilanzierungsvorschriften des HGB werden allg. nur die Begriffe "Jahresfehlbetrag" und "Bilanzverlust" verwendet (vgl. Fabis, MittRhNotK 1999, S. 170 (172); KK-AktG (2020), § 229, Rn. 6). Dem Begriff der Wertminderung wird daher keine eigenständige Bedeutung zugemessen, er stellt lediglich ein Beispiel für den Oberbegriff "Verluste" dar (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 229, Rn. 7; Wirth, DB 1996, S. 867 (868); Fabis, MittRhNotK 1999, S. 170 (172)). Demnach kommt es lediglich darauf an, dass ein Verlust vorliegt, gleich auf welchem Rechtsgrund er beruht (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 229, Rn. 7; MünchKomm. AktG (2021), § 229, Rn. 21; ADS (1997), § 240 AktG, Rn. 6; Wirth, DB 1996, S. 867 (868); Fabis, MittRhNotK 1999, S. 170 (172)). Mit dem Betrag "zur Einstellung in die Kapitalrücklage" ist hingegen der Betrag gemeint, der infolge einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung zwecks Rücklagendotierung gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 (3. Alternative) AktG oder infolge der Regelung des § 232 AktG in die Kap.-Rücklage einzustellen ist. Da § 232 AktG noch in den zwei dem Jahr der Kap.-Herabsetzung folgenden JA zu beachten ist (vgl. HdR-E, AktG § 232, Rn. 5), kann eine Angabe im Anhang auch noch in diesem Zeitraum notwendig sein.
Da der Wortlaut der Vorschrift eine Angabe verlangt, ob und in welcher Höhe die Beträge verwandt wurden, ergibt sich die Frage, ob auch dann eine Angabe im Anhang zu erfolgen hätte, wenn keine entsprechende Verwendung vorgenommen wurde, demnach also eine Fehlanzeige vorzunehmen ist. Eine solch enge Auslegung des § 240 AktG ist jedoch nicht geboten, da nach dem Zweck der Vorschrift (vgl. HdR-E, AktG § 240, Rn. 2) nur die tatsächlich gemachten Verwendungen auszuweisen sind. Zudem haben KapG gemäß § 265 Abs. 8 ein Wahlrecht, ob sie Posten, die in der GuV bzw. im Anhang keinen Betrag enthalten, ausweisen oder nicht (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 122ff.). Von daher ist keine Fehlanzeige vorzunehmen; der entsprechende Posten kann im Anhang insgesamt weggelassen werden (vgl. ADS (1997), § 240 AktG, Rn. 9).
Rn. 11
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Nach richtiger Auffassung gilt § 240 Satz 3 AktG nicht analog, soweit nach dem sog. D-Markbilanzgesetz (DMBilG) vom 28.07.1994 (BGBl. I 1994, S. 1842ff.) die Bildung von Sonderrücklagen gemäß den §§ 7 Abs. 6 Satz 2, 17 Abs. 4 Satz 3, 24 Abs. 5 Satz 3, 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG vorgeschrieben wurde, die unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden dürfen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 59; ADS (1997), § 240 AktG, Rn. 12; a. A. noch Beck Bil-Komm. (2012), § 284 HGB, Rn. 48). Gegen eine analoge Anwendung spricht zum einen, dass § 240 AktG nur für Fälle der vereinfachten Kap.-Herabsetzung anzuwenden ist. Zum anderen wird die Heranziehung von Sonderrücklagen zur Verlustdeckung bereits aus der GuV erkennbar, da sie entweder zwischen den Entnahmen aus der Kap.-Rücklage und den Entnahmen aus den Gewinnrücklagen (vgl. ADS (1997), § 158 AktG, Rn. 27b) oder als gesonderter Posten innerhalb des § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG (vgl. WP-HB (1996/I), Rn. F 388) auszuweisen sind, so dass dadurch bereits für genügend Transparenz gesorgt ist.