Rn. 141

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Gemäß § 266 sind die Verbindlichkeiten bei großen und mittelgroßen KapG bzw. bei PersG i. S. d. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 4) wie folgt zu gliedern:

(1) Anleihen, davon konvertibel;
(2) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
(3) erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
(4) Verbindlichkeiten aus LuL;
(5) Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
(6) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN;
(7) Verbindlichkeiten gegenüber UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
(8) sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon i. R.d. sozialen Sicherheit.
 

Rn. 142

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Eine Abweichung hiervon ist bei großen und mittelgroßen Gesellschaften nur in dem Ausnahmefall des § 265 Abs. 7 zulässig; danach können die mit arabischen Zahlen versehenen Positionen zusammengefasst werden, wenn dies für die Darstellung der VFE-Lage unerheblich ist oder die Klarheit der Bilanz durch einen zusammengefassten Ausweis erhöht wird; im letzten Fall ist dann allerdings eine Aufgliederung im Anhang erforderlich. Kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 und kleinste KapG i. S. d. § 267a sowie diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a können unabhängig hiervon eine verkürzte Bilanz aufstellen. Sie brauchen lediglich die Position des § 266 Abs. 3 C. als eine gesamte Position "Verbindlichkeiten" auszuweisen (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 266, Rn. 4f., 8a).

 

Rn. 143

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Der Ausweis einer Verbindlichkeit hat so lange zu erfolgen, bis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Erlöschen dieser Verbindlichkeit ausgegangen werden kann. Dies gilt grds. auch für den Fall, dass eine Verbindlichkeit durch eine Scheckzahlung beglichen wird. Durch die Verwendung von Schecks ist die Verbindlichkeit noch nicht erloschen, sondern erst mit der Belastung des Schecks auf dem Bankkonto ist sie bezahlt. Vielfach findet man aber in der Praxis auch die Vorgehensweise, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Verwendung der Schecks bereits als bezahlt behandelt wird und entsprechend das Guthaben bei dem bezogenen Kreditinstitut vermindert wird. Auch wenn diese Vorgehensweise nicht dem juristischen Sachverhalt einer Scheckversendung entspricht, dürfte aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegen diese Behandlung nichts einzuwenden sein; dies insbesondere auch deswegen, weil i. d. R. die normalen Schecklaufzeiten relativ kurz sind und daher in kurzer Zeit nach dem BilSt die Richtigkeit dieser Vorgehensweise bestätigt werden kann. Gleichzeitig folgt, dass diese Vorgehensweise nicht mehr sachgerecht ist, wenn das scheckausstellende UN von einer langen Schecklaufzeit (z. B. bei Verwendung im Ausland) ausgehen muss.

 

Rn. 144

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Hinzuweisen ist auch auf § 42 Abs. 3 GmbHG, wonach Verbindlichkeiten der bilanzierenden GmbH gegen Gesellschafter als solche gesondert auszuweisen bzw. im Anhang anzugeben sind. Werden sie ausnahmsweise unter einer anderen Position ausgewiesen, ist dies zu vermerken.

 

Rn. 145

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Gemäß § 266 ist i. R.d. Bilanzgliederung keine Unterscheidung nach der Fristigkeit der Verbindlichkeiten vorgesehen. Ein Ausgleich wird zum einen durch § 268 Abs. 5 Satz 1 geschaffen, nach dem die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und diejenigen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr jeweils gesondert zu vermerken sind. Zum anderen bestimmt § 285 Nr. 1 lit. a), dass im Anhang all jene Verbindlichkeiten zu nennen sind, deren Restlaufzeit mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 208ff.). Des Weiteren ist ein Vermerk der Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte u.Ä. gesichert sind, nicht in der Bilanzgliederung vorgeschrieben; stattdessen hat eine entsprechende Angabe im Anhang zu erfolgen (vgl. § 285 Nr. 1 lit. b)).

1. Anleihen, davon konvertibel

 

Rn. 146

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Bei den Anleihen handelt es sich um Fremdkapitalien, die durch Inanspruchnahme des öffentlichen Kap.-Markts aufgebracht worden sind (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 218). Im Zusammenhang mit der Position "Anleihen" dürfte unter öffentlichem Kap.-Markt i. d. R. nur der organisierte Kap.-Markt zu verstehen sein (vgl. Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 621); auf dem nicht-organisierten Kap.-Markt aufgenommene Darlehen sind generell als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 220). Als Anleihe ist jedoch stets nur der Rückzahlungsbetrag auszuweisen, ein evtl. bei der Ausgabe der Anleihe erzieltes Aufgeld ist gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 2 der Kap.-Rücklage zuzuführen. Im Hinblick auf den vorgeschriebenen Vermerk "davon konvertibel" (= umtausch- bzw. umwandlungsfähig) ist die Unterscheidung in Wandelschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen bedeutsam.

 

Rn. 147

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Wandelschuldverschreibungen sind insbesondere für AG, KGaA oder SE von Bedeutung. Auch wenn es durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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