Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 129
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Mit § 325 Abs. 2b knüpft der Gesetzgeber die freiwillige Offenlegung eines IFRS-EA an deutlich definierte formale Voraussetzungen:
- der BV oder Vermerk über dessen Versagung bezüglich des IFRS-EA ist im UN-Register offenzulegen (Nr. 1),
- der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und ggf. der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresergebnisses (auf Basis des JA) ist im UN-Register offenzulegen (Nr. 2), und
- der handelsrechtliche JA ist mit dem diesbezüglichen BV bzw. Vermerk über dessen Versagung der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung zu übermitteln (Nr. 3).
Rn. 130
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die formalen Voraussetzungen des § 325 Abs. 2b müssen kumulativ erfüllt sein. Insbesondere muss die Übermittlung (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 114) des handelsrechtlichen JA gegeben sein (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 200f.; Bonner HGB-Komm. (2022), § 325, Rn. 124f.). Der Gesetzgeber betont damit ausdrücklich, dass dem IFRS-EA nur eine Informationsfunktion beizumessen ist (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 114f.).
Rn. 131
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Prüfung des IFRS-EA (mitsamt Offenlegung des BV bzw. Vermerks über dessen Versagung; vgl. § 325 Abs. 2b Nr. 1) ist insbesondere von großer Bedeutung für das Vertrauen der Adressaten in die offengelegten Informationen und Voraussetzung für die Billigung durch den AR bzw. die Gesellschafter (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 86; Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (94, 99)). Deshalb gilt auch für den freiwilligen IFRS-EA sowie den Lagebericht gemäß § 324a Abs. 1 die Pflicht zur Prüfung durch einen AP, wobei § 324a Abs. 1 die Pflicht zur Prüfung nur auf den IFRS-EA abstellt und den Lagebricht nicht anspricht. Allerdings gilt als Prüfer des IFRS-EA nach § 324a Abs. 2 Satz 1 derjenige als bestellt, der für die Prüfung des JA des betreffenden UN bestellt wurde und der folglich eine einheitliche Prüfung durchzuführen hat, die auch den einheitlichen Lagebericht umfasst (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 45). In diesem Zusammenhang erlaubt § 324a Abs. 2 Satz 2 die Zusammenlegung des Prüfungsberichts zur Prüfung des IFRS-EA mit dem Prüfungsbericht zum JA. Anders verhält es sich in Bezug auf den BV bzw. Vermerk über dessen Versagung. Hier ist eine Zusammenlegung grds. ausgeschlossen, es sei denn, das MU erstellt zugleich einen IFRS-KA, dessen Vermerk gemäß § 325 Abs. 3a mit dem des IFRS-EA zusammengefasst werden kann.
Rn. 132
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Weitere formale Voraussetzung des § 325 Abs. 2b ist die Übermittlung des Vorschlags bzw. Beschlusses zur Ergebnisverwendung (Nr. 2). Damit betont der Gesetzgeber die Bedeutung des JA für Ausschüttungszwecke wie auch gesellschaftsrechtliche Aspekte (vgl. Bonner HGB-Komm. (2022), § 325, Rn. 122). Die Angabe soll den Adressaten des EA einen Anhaltspunkt für die zu erwartenden Ausschüttungen geben. Eine Überleitung vom Ergebnis des IFRS-EA auf das Ergebnis des JA ist nicht geboten. Wird eine solche zu Informationszwecken freiwillig erstellt, so gilt sie nicht als Bestandteil des IFRS-EA, sondern ist vielmehr der Angabe zur Ergebnisverwendung gemäß § 325 Abs. 2b Nr. 2 zuzurechnen und dementsprechend auch in diesem Rahmen offenzulegen. Diese Voraussetzung steht in direktem Zusammenhang mit der dritten Anforderung, der Übermittlung des handelsrechtlichen JA durch dauerhafte Hinterlegung bei der das UN-Register führenden Stelle. Im Zuge des DiRUG wurde die bisherige Forderung zur Offenlegung (= Einreichung ohne Bekanntmachung) des handelsrechtlichen JA durch eine Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung ersetzt. War bislang demnach die Einreichung der Unterlagen beim BAnz-Betreiber ausreichend (vgl. Bonner HGB-Komm. (2022), § 325, Rn. 124f., zum fehlenden Hinweis auf die Bekanntmachung), genügt nach den aktuellen Regelungen die dauerhafte Hinterlegung.
Rn. 133
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Neben den in § 325 Abs. 2b explizit genannten Voraussetzungen ist für die freiwillige Offenlegung eines IFRS-EA noch eine weitere Voraussetzung zu erfüllen. Der IFRS-EA muss, wie der handelsrechtliche JA, vor der Offenlegung vonseiten des AR bzw. der Gesellschafter (vgl. §§ 42a Abs. 4 und 46 Nr. 1a GmbHG) gebilligt werden. Der AR hat hierzu in seinem Bericht gegenüber der HV Stellung zu nehmen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 3f. i. V. m. Abs. 4 Satz 1 AktG). Der Vorstand darf den IFRS-EA erst nach Billigung durch den AR offenlegen (vgl. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 145f.; MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 86; Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (94, 99)). Die Übermittlung des IFRS-EA befreit außerdem nicht von der Offenlegung der weiteren in § 325 Abs. 1 genannten Unterlagen.