Rn. 23

Stand: EL 05 – ET: 03/2010

In der Bilanz von KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften sind lediglich Pensions-, Steuer- und sonst. Rückstellungen getrennt auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 3 B.). Für andere Kaufleute bestehen keine Gliederungsvorschriften. Eine besondere Angabe der Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, Abraumbeseitigung und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung ist nicht vorgesehen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 74). Zu beachten ist aber, dass KapG und diesen gleichgestellte Gesellschaften solche "sonst. Rückstellungen", die einen nicht unerheblichen Umfang haben und nicht gesondert ausgewiesen sind, im Anh. zu erläutern haben (vgl. § 285 Nr. 12); dies gilt allerdings nicht für kleine KapG (vgl. § 288 S. 1; vgl. hierzu auch Oser/Holzwarth, HdR-E, HGB §§ 284 – 288, Rn. 317ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?