Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 253
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Ist das EK durch Verluste (Jahresfehlbeträge) aufgezehrt und ergibt sich ein Überschuss der Passiv- über die Aktivposten, ist der Differenzbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen (vgl. § 268 Abs. 3; HdR-E, HGB § 268, Rn. 187ff.; Küting/Grau, DB 2014, S. 729ff.).
Rn. 254
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Obwohl in diesem Fall das bilanzielle EK mit Null anzusetzen ist, führt dies nicht zu einem Wegfall des Passivpostens "EK". Das folgt bereits aus der Vorschrift des § 272 Abs. 1 Satz 1, nach der das gezeichnete Kap. stets zum Nennbetrag anzusetzen und insoweit lediglich eine offene Saldierung mit Verlusten zulässig ist.
Beispiel:
Gezeichnetes Kapital |
1.000.000 EUR |
Verlustvortrag |
500.000 EUR |
Jahresfehlbetrag |
3.000.000 EUR |
Der Ausweis in der Bilanz stellt sich wie folgt dar (Angaben in: EUR):
In der Bilanz des folgenden GJ ist der Posten "EK" erneut auszuweisen. In Höhe der Summe des im VJ aktivisch ausgewiesenen Fehlbetrags und des vom gezeichneten Kap. abgesetzten Verlusts (im Beispiel: 3.500.000 EUR) ist ein Verlustvortrag zu bilanzieren.
Rn. 255
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Der Ausweis eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags soll den Ausweis eines Abschlusspostens mit negativem Vorzeichen verhindern (vgl. hierzu das Ausweisbeispiel im BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (313f.); Küting/Grau, DB 2014, S. 729 (730)). Wenngleich ein nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag damit zum Ausdruck bringt, dass die Schulden des UN dessen bilanziell ausgewiesenes Vermögen übersteigen, ist dieser Fall nicht identisch mit dem insolvenzrechtlichen Tatbestand der Überschuldung i. S. d. § 19 Abs. 2 InsO (vgl. für die AG Hüffer-AktG (2024), § 92, Rn. 1f., mit entsprechendem Verweis auf § 15af. InsO; für die GmbH §§ 63f. GmbHG (a. F.); im Übrigen BT-Drs. 16/6140, S. 55f., sowie BT-Drs. 19/24181, S. 193f.). Nach § 264 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögenslage einer KapG in diesem Fall zusätzliche Angaben im Anhang zu machen. Insbesondere ist zu erläutern, weshalb keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt.
Rn. 256
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Für eine KGaA enthält § 286 Abs. 2 AktG eine Sonderregelung. Danach ist der auf den Kap.-Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das GJ entfallende Verlust von dem Kap.-Anteil abzuschreiben (Satz 2). Übersteigt der Verlust den Kap.-Anteil, ist der überschießende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (Satz 3 (1. Halbsatz)). Existiert keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen (Satz 3 (2. Halbsatz)) und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen.
Bei einer GmbH & Co. KG ist ein negativer Kap.-Anteil gemäß § 264c Abs. 2 entweder als "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" (Satz 4) oder als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" (Satz 5) aktivisch auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 26f.). Ersteres kommt immer dann zur Anwendung, wenn aus dem negativen Kap.-Anteil eine Einzahlungsverpflichtung resultiert. Ist dies nicht der Fall, so wäre zwingend letztgenannte Form des Ausweises (nach Maßgabe des § 268 Abs. 3) zu wählen.