A. Übersicht
Rn. 1
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42 GmbHG wurde im Jahre 1985 gänzlich neu gefasst und seitdem nicht geändert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) hat § 42 eine Überschrift ("Bilanz") erhalten.
Sie ist die einzige Vorschrift des GmbHG, die sich mit der Gestaltung des JA befasst. Sie beschränkt sich dabei indessen auf die Bilanz, verweist auf die Vorschriften der §§ 242 sowie 264 und enthält in den Abs. 1f. besondere Bestimmungen zum EK-Ausweis. Abs. 3 regelt den Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Abgesehen von diesen Spezialregelungen gelten für den JA einer GmbH unmittelbar die allg. Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften des Ersten Abschn. des Dritten Buchs des HGB (vgl. §§ 238 bis 263) sowie insbesondere die "[e]rgänzenden Vorschriften" für KapG, die im Zweiten Abschn. des Dritten Buchs (vgl. §§ 264 bis 289f (JA und Lagebericht)) ebenso wie in den §§ 290 bis 315d (KA und Konzernlagebericht) enthalten sind.
Die IFRS (International Financial Reporting Standards) gelten verbindlich lediglich für den KA kap.-marktorientierter GmbH i. S. v. § 264d (vgl. § 315e).
Rn. 2
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Die Vorschriften des § 42 GmbHG über den EK-Ausweis sowie den gesonderten Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten an Gesellschafter gelten für jede GmbH. Für kleine GmbH kommt als Erleichterung die Bestimmung gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 zum Tragen, wonach die Bilanz in verkürzter Form aufgestellt werden kann. Überdies sei auf die entsprechenden Regelungen zur GuV (vgl. § 276) und zum Anhang (vgl. § 288) sowie die Erleichterungen nach § 274a verwiesen, welche kleine KapG von der Anwendung diverser Vorschriften befreien. Für Kleinst-GmbH (vgl. § 267a) gelten gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 weitergehende Erleichterungen. Fernerhin eröffnet § 275 Abs. 5 als Wahlrecht weitere Erleichterungen bezüglich der GuV. Schließlich ermöglicht § 264 Abs. 1 Satz 5 den Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, soweit bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 264, Rn. 14ff.).
B. Eigenkapitalausweis
I. Einführung
Rn. 3
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Im Zuge des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) wurde der EK-Ausweis neu geregelt. Erstmals wurden die einzelnen Teile des EK (Stammkap., Rücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) grds. zu einer Abschlussgruppe zusammengefasst, wie es in Art. 9 der 4. EG-R ((78/660/EWG); derweil: Anhang III (Passiva) A. der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom 16.12.2022, ABl. EU (Reihe L) – (EU) 2023/2864 vom 20.12.2023, ABl. EU (Reihe L) – (EU) 2023/2775 vom 21.12.2023)) vorgeschrieben war.
Der zusammenfassende (HGB-)Terminus "EK" ist juristisch-technisch zu verstehen, wie er sich aus der Einzelaufzählung in § 266 Abs. 3 A. ergibt. Dieser EK-Begriff deckt sich nicht mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds. Selbiges gilt für das Normengefüge der IFRS. Danach wird das "EK" gemäß Rahmenkonzept (RK) als der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte eines UN definiert (vgl. RK.4.63 (2018); IAS 1.109; ED/2019/7.94; IFRS-HB (2024), Rn. 23.21ff.; im Übrigen HdR-E, HGB § 272, Rn. 270ff.).
Rn. 4
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Der Ausweis des Unterpostens "Gezeichnetes Kapital" (vgl. § 266 Abs. 3 A. I.) ist zwingendes Recht und dem Einfluss sämtlicher Gesellschafter entzogen. Die anderen Unterposten hingegen (Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag) können seitens der betreffenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder in den Beschlüssen zur Feststellung des JA und zur Gewinnverwendung gestaltet werden (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 12).
II. Gezeichnetes Kapital
1. Begriff
Rn. 5
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Als "Gezeichnetes Kapital" ist gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG das Stammkap. auszuweisen. Anzusetzen ist derjenige Betrag, der am BilSt in das Handelsregister eingetragen ist (vgl. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 54 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Einlagen noch nicht in voller Höhe geleistet sind. Dieser Fall kann indessen nur eintreten, wenn Geldeinlagen vereinbart sind, denn für deren Anmeldung zur Eintragung reicht es aus, wenn lediglich 25 % des Nominalbetrags, aber mindestens die Hälfte des Mindestkap., insgesamt also 12.500 EUR, der Gesellschaft zugeflossen sind (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind dagegen vor der Eintragung stets in voller Höhe zu leisten (vgl. § 7 Abs. 3 GmbHG). Der Ausweis des gezeichneten Kap. ändert sich im Fall einer Kap.-Erhöhung oder -Herabsetzung (vgl. im Einzelnen HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 8ff.).
2. Ausstehende Einlagen
Rn. 6
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Sind die Stammeinlagen noch nicht in der verein...