Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
A. Bedeutung der Rechtsnorm
Rn. 1
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Analog zur Wirkung des § 264 Abs. 3 im Falle einer KapG befreit § 264b eine haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a von bestimmten Pflichten in der RL. Die ebenso wie § 264a im Zuge des Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) in das HGB transformierten Erleichterungsvorschriften sind indes großzügiger ausgestaltet als die für (reine) KapG (vgl. auch NWB HGB-Komm. (2023), § 264b, Rn. 22f.). So entfällt für PersG i. S. d. § 264a zunächst die für eine vergleichbare Befreiung einer KapG erforderliche Zustimmung aller Gesellschafter (vgl. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1); Selbiges gilt im Hinblick auf das Erfordernis einer Einstandsverpflichtung durch das MU (vgl. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Fernerhin ist auch der Kreis derjenigen UN, die den für die betreffende PersG befreienden KA (mitsamt Lagebericht) aufstellen können, größer als im Falle einer KapG. So muss der nach § 264 Abs. 3 befreiende KA und Konzernlagebericht von einem MU mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein und Norwegen) aufgestellt worden sein; im Falle einer haftungsbeschränkten PersG ist dagegen eine Befreiung auch dann möglich, sofern sie in den KA und Konzernlagebericht eines ihrer persönlich haftenden Gesellschafter, der nicht MU sein muss und über dessen Sitz nichts geregelt ist, einbezogen wird (vgl. § 264b Nr. 1 lit. a); BeckOGK-HGB (2022), § 264b, Rn. 21).
Rn. 2
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die Erleichterungen bestehen in der Befreiung von der Verpflichtung, einen JA und einen Lagebericht nach den ergänzenden Vorschriften für KapG (vgl. §§ 264 bis 330) aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Wird kein Lagebericht erstellt, entfällt damit auch die ggf. bestehende Verpflichtung einen Entgeltbericht zu erstellen und offenzulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 115; rimmelspacher/Kliem, DB 2018, S. 265 (266)). In jedem Fall bleibt es (auch) für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a bei der Pflicht zur Aufstellung eines JA nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 242–256a.
Rn. 3
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Es ist betreffender PersG anheimgestellt, ob sie letztlich alle oder nur einen Teil der Befreiungen in Anspruch nimmt. Für den Umfang der Inanspruchnahme ist vielfach auch der Gesellschaftsvertrag maßgebend, der die Geschäftsführung nicht selten auf die Beachtung der für eine große KapG (i. S. d. § 267 Abs. 3) bestehenden Vorschriften für den JA (Bilanz, GuV und Anhang unter Beachtung der §§ 264 bis 288) sowie ggf. die Aufstellung eines Lageberichts (vgl. §§ 289 bis 289f) und deren Prüfung entsprechend der §§ 317ff. verpflichtet; in einem solchen Fall würde sich ohne einen abweichenden Gesellschafterbeschluss die Befreiung auf die Offenlegung (vgl. §§ 325ff.) von JA, Lagebericht und BV beschränken.
Rn. 4
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Auch bei Inanspruchnahme sämtlicher Erleichterungen muss eine haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a zwecks Einbeziehung in einen befreienden KA einen Abschluss aufstellen (sog. HB II; vgl. auch § 300 Abs. 1). Nach dem Gebot der einheitlichen Bewertung im KA (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1) gelten gemäß § 298 Abs. 1 für diesen Abschluss die §§ 265ff. Die Prüfung jener HB II erfolgt dabei typischerweise i. R.d. KA-Prüfung (vgl. § 317 Abs. 3). Allerdings ist die Erstellung der HB II für Zwecke der Einbeziehung in den KA eines MU sowie deren Prüfung i. d. R. weniger aufwendig als im Falle eines handelsrechtlichen JA gemäß der §§ 264ff.
B. Anwendungsbereich
Rn. 5
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
§ 264b ist lediglich auf PersG i. S. d. § 264a anzuwenden, also auf die dort geregelte OHG sowie KG, bei denen nicht unmittelbar oder mittelbar eine natürliche Person für die Verbindlichkeiten der bilanzierenden Gesellschaft unbeschränkt haftet. Mit dem sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) sind kap.-marktorientierte UN vom Anwendungsbereich des § 264b ausgeschlossen worden (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 153f.). Bereits bisher konnten diese UN infolge der Regelungen gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 WpHG die Erleichterungen regelmäßig nicht in Anspruch nehmen. Auch für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute ist § 264b gemäß § 340a Abs. 2 Satz 1 nicht (mehr) anwendbar (vgl. BT-Drs. 19/29879, S. 155f.). Bislang waren für diese UN die Erleichterungen gemäß § 264b auf die Offenlegung ihrer RL beschränkt.
C. Anwendungsvoraussetzungen
I. Einbeziehung in einen befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht (Nr. 1)
1. Befreiender Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines persönlich haftenden Gesellschafters
Rn. 6
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ein befreiender KA und Konzernlagebericht kann von einem persönlich haftenden Gesellschafter aufgestellt werden, auch wenn dieser nicht MU betreffender PersG ist (vgl. § 264b Nr. 1 lit. a)). Auf diese Weise soll eine haftungsbeschränkte PersG, sofern
- es aus ihrer Sicht aufgrund der Gesellschafterstruktur gar kein MU gibt oder
- der KA des MU, in den sie einbezogen ist, die Kriterien des § 264b nicht erfüllt oder
- der KA aus irgendwelchen Gründen die befreiende Funktion nicht übe...