A. Normzweck
Rn. 1
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Einfügung des § 335b in das HGB war notwendig, weil auch im Bereich des Nebenstrafrechts die Straf- und Bußgeldnorm sowie der Adressatenkreis hinreichend konkretisiert sein müssen, soweit ein Handeln oder Unterlassen mit einer Strafe oder einem Bußgeld bewehrt wird. Der bloße Verweis auf die Norm des § 264a Abs. 1 wäre wegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend.
B. Inhalt
Rn. 2
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Durch § 335b Satz 1 werden (auch) die i. S. d. § 264a Abs. 1 als haftungsbeschränkt geltenden OHG und KG den Vorschriften des Sechsten Unterabschnitts des Dritten Buchs unterworfen. Dies wiederum bedeutet, dass PersG, bei denen ausschließlich KapG (Regelfall), möglicherweise aber auch Stiftungen, eG (vgl. BT-Drs. 14/1806, S. 18) oder wirtschaftliche Vereine als Vollhafter bzw. Komplementäre fungieren (in praxi v.a. für die weit verbreitete GmbH & Co. KG bedeutsam), den KapG bezüglich der strengeren Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften gleichgestellt sind.
Rn. 3
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Adressat(en) der anwendbaren Vorschriften der §§ 331–335 sind (dann) jeweils die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der persönlich haftenden KapG (bzw. Stiftung oder eG), die betreffende OHG oder KG (nach außen) vertritt. Mit § 335b Satz 2f. wird i. d. S. lediglich klargestellt, dass etwaige Ordnungsgeldverfahren gegen die PersG, die persönlich haftenden Gesellschafter als Vertreter nach § 125 bzw. § 161 Abs. 2 sowie die Mitglieder der Vertretungsorgane der persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitet werden können. Dies betrifft lediglich Fälle, in denen keine natürliche Person für Verbindlichkeiten der PersG voll haftet, und ist erforderlich, um bei KapG und PersG gleichermaßen auch die "handelnden Personen zu erreichen, um so die Offenlegungspflichten wirksam durchzusetzen" (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 10f. (auch Zitat)).
Rn. 4
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Des Weiteren wurde im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) eine (weitere) Klarstellung dergestalt vorgenommen, als gemäß Satz 4 (auch) § 335a entsprechend Anwendung findet, mithin auch für die hier angesprochenen UN-Formen die Möglichkeit der (Rechts-)Beschwerde besteht.