[Anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Ein Unternehmen kann die Posten des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:
[Anzuwenden bis 29.6.2013:] Ein Unternehmen kann die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:
(a) |
nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen oder |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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