Tz. 210
Fraglos im Mittelpunkt der Rechnungslegungszwecke steht die Rechenschaft gegenüber Außenstehenden durch Offenlegung des Jahresabschlusses (Fremdinformation durch Jahresabschlusspublizität). Soweit der Abschluss offengelegt wird (v. a. Kapitalgesellschaften gem. §§ 325 ff. HGB, große Gesellschaften gem. PublG und börsennotierte Gesellschaften nach der Transparenzrichtlinie), ist der Kreis potenzieller Adressaten automatisch sehr viel größer als bei nicht offenlegungspflichtigen Kaufleuten. Zu den Adressaten des offenzulegenden Abschlusses zählen
- die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber,
- die Fremdkapitalgeber (Finanz- wie Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten),
- die Arbeitnehmer (insbes. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, Betriebsräte) sowie
- der Kapitalmarkt (potenzielle Kapitalgeber).
Tz. 211
Der Kreis der außenstehenden Adressaten des Jahresabschlusses besteht aus unterschiedlichen aktuellen und potenziellen Kapitalgebern. Zu nennen sind zunächst die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Eigenkapitalgeber, also etwa Streuaktionäre, nicht geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, Kommanditisten oder stille Gesellschafter. Zu den Fremdkapitalgebern gehören sowohl Finanz- als auch Warenkapitalgeber, also etwa Lieferanten oder sonstige Geschäftspartner des Unternehmens. Auch die Arbeitnehmer lassen sich unter den Begriff der Kapitalgeber fassen, denn mit ihrer Arbeitskraft stellen sie ebenfalls Kapital zur Verfügung. Allerdings werden hier als Adressaten in erster Linie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowie die Betriebsräte in Betracht kommen. In allen diesen Fällen gehören auch potenzielle Kapitalgeber zu den Adressaten, also jener Personenkreis, der auf der Grundlage der Jahresabschlussinformationen die Entscheidung treffen muss, ob dem Unternehmen zukünftig Kapital zur Verfügung gestellt werden soll (bzw. ob das Unternehmen als Arbeitgeber in Betracht kommt). Alle diese Gruppen benötigen in unterschiedlichem Umfang Informationen zum Zwecke der Kontrolle bzw. der Disposition. Der Jahresabschluss soll ihnen eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden am Stichtag vermitteln, ferner über Aufwendungen und Erträge der betreffenden Periode informieren. Ergänzt wird die im Jahresabschluss vermittelte Rechnungslegungsinformation gegebenenfalls um die Angaben im Anhang, der als weitere Informationsquelle hinzutritt. Dabei muss die Information jene Angaben enthalten, die ein Kapitalgeber benötigt, um entscheiden zu können, ob er neues Kapital gewähren bzw. gegebenes Kapital zurückziehen soll. Insoweit wird es für Eigenkapitalgeber darum gehen, ob sie der Geschäftsleitung Vertrauen schenken und die Verwaltung entlasten sollen bzw. ob sie auf Änderungen in der Zusammensetzung dringen sollen. Für Fremdkapitalgeber wird es darum gehen, ob das Unternehmen seine bestehenden Verbindlichkeiten aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen erwartungsgemäß erfüllen kann. Insbesondere Kreditinstitute sind nach dem Gesetz verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldnerunternehmens durch Vorlage des Jahresabschlusses offenlegen zu lassen (§ 18 KWG).
Tz. 212
Der Gesetzgeber hat durch das BilMoG die Informationsfunktion des Jahresabschlusses für Eigenkapitalgeber gestärkt, indem er die freiwillige und auch die gesetzlich verpflichtende Bildung stiller Reserven ganz erheblich eingeschränkt hat. Ob dies auch für kleine und mittlere Unternehmen sinnvoll ist, die sich in Familienbesitz befinden und extern nur über die Hausbank finanzieren und bei denen ein überschaubarer Kreis von Anteilseignern über interne und informelle Informationsmöglichkeiten verfügt, erscheint zweifelhaft.
Tz. 213
Im Übrigen wird hinsichtlich der Anforderungen an den Jahresabschluss zwischen den Kapitalgesellschaften sowie bestimmten Personenhandelsgesellschaften einerseits und den sonstigen Kaufleuten, insbesondere den sonstigen Personengesellschaften, differenziert. Während erstere nach der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB ". . . unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln" haben, muss der Jahresabschluss für zweitere lediglich klar und übersichtlich sein und nach den GoB aufgestellt werden, § 243 Abs. 1 und 2 HGB. Allerdings hat der Gesetzgeber selbst diese Unterscheidung durch die Reformen des BilMoG und die damit einhergehende Annäherung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften und besondere Personengesellschaften an die allgemeinen Vorschriften für sämtliche Kaufleute zum Teil wieder eingeebnet.
Tz. 214
Die Vermögens und Finanzlage wird durch die Bilanz dargestellt, während die Ertragslage durch die GuV abgebildet wird. Allerdings ist die durch den Jahresabschluss vermittelte Information vergangenheitsbezogen, weil sich der Ausweis ausschließlich auf Vermögensänderungen sowie die Gewinne und Verluste der in der Vergan...