Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 82
Verbundene Unternehmen sind in § 271 Abs. 2 HGB definiert. Dabei handelt es sich um einen gesonderten bilanzrechtlichen Tatbestand der verbundenen Unternehmen, der einige Unterschiede zu § 15 AktG aufweist (vgl. Tz. 276). Wegen des Rückgriffs auf § 290 HGB ist es notwendig, dass das herrschende Unternehmen bei Erreichen der Schwellengrenzen des § 293 Abs. 1 HGB konzernrechnungslegungspflichtig wäre. Verbundene Unternehmen im Bilanzrecht liegen daher nur vor, wenn beide Rechtsträger Kapitalgesellschaften gem. § 264 HGB oder Kapitalgesellschaften & Co. gem. § 264a HGB sind.
Tz. 83
Anteile sind Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Gesellschaft. Dazu gehören Aktien, GmbH-Anteile, OHG-Anteile, KG-Anteile und Genossenschaftsanteile. Stille Beteiligungen führen zu einem verbundenen Unternehmen, soweit sie atypisch sind, d. h. durch erhöhte Vermögens- und Kontrollrechte quasi mitgliedschaftlichen Einfluss gewähren, am Verlust, aber auch am Liquidationserlös teilhaben und langfristig gegeben worden sind. Atypisch stille Beteiligungen gewähren Anteile an verbundenen Unternehmen in drei Konstellationen:
- Bereits die Aktien-, GmbH-Anteile oder Kommanditanteile führen zur Einordnung als verbundenes Unternehmen und die atypisch stille Beteiligung tritt daneben.
- Die mitgliedschaftlichen Rechte führen noch nicht zu einem verbundenen Unternehmen, jedoch liegt ein verbundenes Unternehmen bei Hinzurechnung der atypisch stillen Beteiligung vor.
- Allein die atypisch stille Beteiligung führt zu einem verbundenen Unternehmen (z. B. wenn der atypisch still Beteiligte hinsichtlich jeder Entscheidung in der Gesellschafterversammlung ein – natürlich nur intern wirkendes – Widerspruchsrecht hat).
Tz. 84
Anteile an einer herrschenden Gesellschaft sind dem Wortlaut nach auch Anteile an einem verbundenen Unternehmen, weil anders als bei Beteiligungen diese Verbindung nicht einseitig aus Perspektive der Ober- oder Untergesellschaft betrachtet wird. Sachlich ist der Ausweis allerdings nicht gerechtfertigt. Hat ein abhängiges Unternehmen nur die aktienrechtlich zulässige Anzahl von unter 10 % der Aktien an der Muttergesellschaft, hat es keinen Einfluss auf diese, sodass ein derartiger Ausweis unter "verbundenes Unternehmen" irreführend ist. Hat es unter Verstoß gegen § 71d Satz 4 AktG über 50 % der Anteile an der Muttergesellschaft erworben, stehen (auch) dem abhängigen Unternehmen analog § 71b AktG keine Stimm- und Vermögensrechte zu, sodass ein verbundenes Unternehmen aus der Perspektive des bislang abhängigen Unternehmens nicht bejaht werden kann. Im GmbH-Recht ist das anders; hier sind wechselseitige Beziehungen in jeder Höhe denkbar; d. h. zwei GmbHs können aneinander jeweils mit über 50 % beteiligt sein. Jedoch sind die Gedanken von §§ 19 Abs. 3, 71b AktG zu übertragen und es fehlt zumindest am Stimmrecht. Verbundene Unternehmen gem. § 271 Abs. 2 HGB können daher eigentlich nicht vorliegen. Mit der vorliegenden Sichtweise wird nicht das Vorhandensein "verbundender Unternehmen" sowohl aus Perspektive der Mutter- als auch der Tochtergesellschaft bestritten. Lediglich die Einordnung der Anteile einer abhängigen Gesellschaft an der sie beherrschenden Gesellschaft als Anteile am verbundenen Unternehmen wird für zweifelhaft gehalten.
Tz. 85
Auch Schwestergesellschaften können verbundene Unternehmen (ausführlich siehe § 271 HGB (vgl. Tz. 279) sein. Fraglich ist, ob Anteile an einer Schwestergesellschaft als Anteile an verbundenen Unternehmen einzuordnen sind.
BEISPIEL
Die A-AG ist zu 100 % an der G-GmbH beteiligt. Die A-AG ist außerdem zu 60 % als Kommanditistin an der K-GmbH & Co. KG beteiligt. Die G-GmbH hält 40 % der Kommanditanteile an der K-GmbH & Co. KG. Muss die G-GmbH ihre Anteile an der K-GmbH & Co. KG als Anteile an verbundenen Unternehmen ausweisen?
Grundsätzlich liegt es in der Konsequenz der Einordnung als verbundene Unternehmen, dass auch entsprechende Anteile so eingeordnet werden. Andererseits kann beherrschender Einfluss nur unter Mithilfe der (koordinierenden) Muttergesellschaft ausgeübt werden. Die notwendige Beherrschung der Schwestergesellschaft gelingt nicht allein über die gehaltenen Anteile. Jedoch sollen gerade nicht die Anteile an einem beherrschten, sondern an einem verbundenen Unternehmen ausgewiesen werden. Die Situation ist nicht so atypisch wie bei wechselseitigen Beteiligungen, sodass Anteile an Schwestergesellschaften dann als Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiesen werden können, wenn es sich bei der Schwestergesellschaft um ein verbundenes Unternehmen handelt.
Tz. 86
Nicht dem Anteilsbegriff unterfallen schuldrechtliche Berechtigungen wie Gesellschafterdarlehen, Genussrechte oder typisch stille Beteiligungen. Dividendenansprüche sind als Forderungen gegen verbundene Unternehmen im Umlaufvermögen gem. § 266 Abs. 2 B. II.2. HGB anzusetzen. Auch bloße mittelbare Anteile (z. B. durch Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft) sind keine Anteile. Zwar wird die...