Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos, Dr. Arno Probst
Tz. 30
Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist nach der direkten Methode zu ermitteln (DRS 21.24, .42). Er umfasst sämtliche Zahlungsvorgänge für den Erwerb oder die Herstellung und aus dem Verkauf von Anlagevermögen, inkl. nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsauszahlungen sowie ausgewählte mit dem Anlagevermögen im Zusammenhang stehende zahlungswirksame Erfolge (DRS 21.9, .43 ff.). Ferner sind ihm Finanzmittelanlagen der kurzfristigen Finanzdisposition zuzuordnen. DRS 21.46 enthält nachfolgende Mindestgliederung für den Cashflow aus der Investitionstätigkeit.
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Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens |
- |
Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen |
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Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens |
- |
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen |
+ |
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens |
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Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen |
+ |
Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis |
- |
Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis |
+ |
Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition |
- |
Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition |
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Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung |
- |
Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung |
+ |
Erhaltene Zinsen |
+ |
Erhaltene Dividenden |
= |
Cashflow aus der Investitionstätigkeit |
Cashflow aus der Investitionstätigkeit nach der direkten Methode
Tz. 31
Zu beachten ist, dass in dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit ausschließlich zahlungswirksame Investitionen darzustellen sind. Zugänge zum Anlagevermögen im Rahmen eines Finanzierungsleasings bzw. eines Raten- oder Kreditkaufs sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Dies führt zu Abweichungen bei im Anlagespiegel darzustellenden Zugängen und den in der Kapitalflussrechnung darzustellenden Investitionen. Investitionen dieser Art werden erst während der Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags in Form der Tilgung der Finanzverbindlichkeit und der Zinsaufwendungen zahlungswirksam. Diese Zahlungen sind dann jedoch dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Eine Zuordnung zur Investitionstätigkeit kommt nicht in Frage, da die entsprechenden Zahlungen nicht zu einer Änderung des Buchwerts des korrespondierenden Vermögenswerts führen und sich die Zahlungen nach der zugrunde liegenden Finanzverbindlichkeit bemessen. Eine sale-and-lease-back-Transaktion im Rahmen eines Finanzierungsleasings wird gänzlich im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit abgebildet, denn wirtschaftlich stellt die Transaktion eine Kreditaufnahme mit dem Leasingobjekt als Sicherheit dar. Liegt der sale-and-lease-back-Transaktion hingegen ein anschließender Operating-Leasingvertrag zugrunde, führt dies zunächst zu einer Erhöhung des Cashflows aus der Investitionstätigkeit, die zahlungswirksamen Leasingraten sind dann hingegen über die Laufzeit des Leasingvertrags dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
Tz. 32
Wird das Ansatzwahlrecht für selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte (§ 248 Abs. 2 HGB) ausgeübt, sind die zu aktivierenden Auszahlungen der Entwicklungsphase (§ 255 Abs. 2a HGB) dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, ansonsten dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Die Ausübung des Wahlrechts führt daher zu einer Entlastung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit und einer Belastung des Cashflows aus der Investitionstätigkeit.
Tz. 33
Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung des Deckungsvermögens sind den Auszahlungen des Finanzanlagevermögen s zuzuordnen (DRS 21.45). Diese Vorgabe wurde erstmals mit DRS 21 eingeführt und wird damit begründet, dass die Vermögensgegenstände des Deckungsvermögens nicht in der operativen Tätigkeit eingesetzt würden und daher eine Zuordnung zur Investitionstätigkeit sachgerechter sei als eine Zuordnung zur laufenden Geschäftstätigkeit (DRS 21.B29). Damit ist eine Orientierung an der Bilanz (langfristiges Vermögen) und eine explizite Abweichung von der Abgrenzung in der GuV herbeigeführt worden (DRS 21.B8). Denn Erfolge aus Pensionsverpflichtungen sind mit Ausnahme des Zinseffekts prinzipiell im Betriebsergebnis auszuweisen. Dies entspricht nach Auffassung des DRSC jedoch der generellen Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche der Kapitalflussrechnung, denn Auszahlungen für den Erwerb einer Maschine seien ebenfalls nicht in der laufenden Geschäftstätigkeit auszuweisen, obwohl der korrespondierende Aufwand in Form der Abschreibung im Betriebsergebnis zu erfassen sei (DRS 21.B8).
Tz. 34
Ferner sind zahlungswirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer Buchwertminderung einer Beteiligung, beispielsweise in Form von Sanierungszuschüssen, den Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermög...