Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos, Dr. Arno Probst
Tz. 66
Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit ist nach IFRS, wie nach DRS 21, nach der direkten Methode zu ermitteln (IAS 7.21). Abweichungen bei der Abgrenzung können sich nach IFRS durch die verpflichtende Zuordnung erhaltener Zinsen und Dividenden nach DRS 21 (IAS 7.6, .16, .31 ff., .39) ergeben vgl. Tz. 57. Des Weiteren wird nach IFRS statt des Begriffs "Anlagevermögen" der Begriff "langfristiges Vermögen" verwendet, was bezogen auf den Cashflow aus der Investitionstätigkeit jedoch nicht zu Abweichungen führen sollte (IAS 7.16). Ferner fordert IAS 7.21 lediglich den separaten Ausweis der Hauptklassen der Ein- und Auszahlungen, die Mindestgliederung nach DRS 21 kann jedoch wiederum mit nachfolgenden Ausnahmen und Besonderheiten herangezogen werden.
Tz. 67
Nach IFRS besteht bei Erfüllen der Ansatzkriterien nach IAS 38.57 eine Ansatzpflicht für selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte (vgl. Kapitel 5 Tz. 432 ff.) und nicht lediglich ein Ansatzwahlrecht wie nach § 248 Abs. 2 HGB, sodass die Auszahlungen der Entwicklungsphase regelmäßig dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit und nicht dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind.
Tz. 68
IAS 7 enthält keine Regelungen, welchem Tätigkeitsbereich Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung des Deckungsvermögens zuzuordnen sind, insofern sind diese nicht zwingend in dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit, wie nach DRS 21, zu berücksichtigen, es kommt nach IFRS auch ein Ausweis bei der laufenden Geschäftstätigkeit in Frage. Denn einerseits ist das Planvermögen direkt mit der Pensionsverpflichtung verbunden und andererseits sind Erfolge aus Pensionsverpflichtungen, prinzipiell dem Betriebsergebnis zuzuordnen.
Tz. 69
Als weitere Beispiele für Cashflows aus Finanzanlagevermögen enthält IAS 7 Zahlungen in Verbindung mit an Dritte gewährte Kredite, Eigenkapital- und Schuldinstrumenten anderer Unternehmen, sofern diese nicht zu Handelszwecken gehalten oder als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert wurden, sowie Termingeschäften, Options- und Swap-Geschäften, sofern diese nicht zu Handelszwecken gehalten oder der Finanzierungstätigkeit zugeordnet wurden (IAS 7.16(c)–(h)).
Tz. 70
Nach IFRS gehören zu den Zahlungen in Verbindung mit Zu- und Abgängen des Konsolidierungskreises, wie nach DRS 21, nur Zahlungen, die die Einbeziehungsart des Unternehmens in den Konzernabschluss ändern, d. h. erstmals zu einer Einordnung als Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen führen oder umgekehrt. Da sowohl assoziierte als auch Gemeinschaftsunternehmen mit der Equitymethode in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, liegt nach IFRS bei einer Änderung von einem assoziierten in ein Gemeinschaftsunternehmen oder umgekehrt, entgegen der Vorschriften nach HGB, kein Zu- oder Abgang aus dem Konsolidierungskreis vor (IFRS 10.25, IAS 28.22, .24). Eine weitere Besonderheit nach IFRS ergibt sich für die Bemessung der Anschaffungsauszahlungen bei dem Erwerb eines Tochterunternehmens. Nebenkosten eines Unternehmenszusammenschlusses sind nicht zu aktivieren (IFRS 3.53), insofern sind diese Zahlungen auch nicht dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, da bei diesem nur Zahlungen auszuweisen sind, die zum Ansatz eines Vermögenswerts geführt haben (IAS 7.16).