Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 107
Für die Ermittlung von Wertminderungen für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind gem. IAS 28.40 ff. Besonderheiten zu beachten. So ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Wertminderung vorliegt, auf die Regelungen des IAS 39 bzw. IFRS 9 zurückzugreifen. Ist tatsächlich eine Wertminderung angezeigt, so hat die Bemessung der Höhe nach den Bestimmungen des IAS 36 (vgl. Kapitel 6) zu erfolgen. Maßgeblich ist demnach der erzielbare Betrag, d. h. der höhere Betrag aus Nettozeitwert und Nutzungswert. Für die Bemessung des Nutzungswerts sieht IAS 28.42 ein Ermittlungswahlrecht vor. So ergibt sich der Nutzungswert entweder aus dem Barwert der anteilig dem Investor zuzurechnenden künftigen Geldflüsse des Beteiligungsunternehmens oder aus dem Barwert der Ausschüttungen des Beteiligungsunternehmens, wobei nach im Schrifttum vertretener Auffassung – auch wenn dies nicht die realen Verhältnisse widerspiegelt – von der Annahme einer Vollausschüttung auszugehen ist.
Tz. 108
Auf den im Beteiligungsbuchwert implizit enthaltenen goodwill darf eine ermittelte Wertminderung ebenso wenig aufgeteilt werden wie auf die stillen Reserven. Diese in Nebenrechnungen festgehaltenen Komponenten bleiben unverändert. Vor diesem Hintergrund stellt die Wertminderung in der Nebenrechnung in dieser Form eine Komponente des Beteiligungsbuchwerts mit negativem Vorzeichen dar. Gem. IAS 28.42 ist eine Wertaufholung in dem Ausmaß vorzunehmen, in welchem der erzielbare Betrag wieder ansteigt.
Tz. 109
Grundsätzlich ist der erzielbare Betrag der Beteiligung am assoziierten oder Gemeinschaftsunternehmen für jede Beteiligung einzeln, d. h. separat von anderen Vermögenswerten zu bestimmen. Sind die vom Beteiligungsunternehmen aus der fortgesetzten Nutzung erzielten Geldflüsse nicht überwiegend unabhängig von den Geldflüssen anderer Vermögenswerte, ist die Berechnung der Wertminderung gemeinsam mit anderen Vermögenswerten einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit vorzunehmen.