Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 117
Die Liste kapitalmarktorientierter Unternehmen wird durch das im Bundestag am 17. März 2016 verabschiedete Abschlussprüferreformgesetzes (AReG) um weitere Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities) ergänzt (§ 319a Abs. 1 HGB-E i. d. F. d. AReG). Der Kreis der bisher in § 319a HGB genannten Unternehmen, bei denen zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestellt werden, wurde also im Vergleich zur bisherigen Definition der Unternehmen im Sinne des § 319a HGB erweitert.
Durch das AReG hat der Gesetzgeber die bestehenden Mitgliedstaatenwahlrechte der EU-Verordnung bzgl. der Gestattung von bestimmten Nichtprüfungsleistungen weitgehend ausgeübt.
Bei den Ausschlussgründen sind zukünftig neben den Vorschriften des HGBs auch die Vorschriften der EU-Verordnung unmittelbar für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. § 317 Abs. 3a HGB-E i. d. F. d. AReG) zu beachten.
Dementsprechend sind zukünftig neben den in § 319a HGB-E i. d. F. d. AReG umgesetzten Mitgliedstaatenwahlrechten zur Begrenzung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats (externe Rotation), der Begrenzung von zulässigen Nichtprüfungsleistungen (§ 319a Abs. 1a HGB-E i. d. F. d. AReG) die u. a. Verbote zur Erbringung von unzulässigen Nichtprüfungsleistungen (Art. 5 Abs. 1 EU-VO), gesonderte Vorgaben zum Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer (v. a. Art. 16 EU-VO), zum Bestätigungsvermerk (Art. 10 EU-VO) und der Berichterstattung (Art. 11 EU-VO) zu beachten.
Die bisher in § 319a Abs. 1 HGB erfassten Befangenheitsgründe werden durch das AReG und die EU-Verordnung geändert. Art. 5 Abs. 1 EU-VO enthält einen Katalog verbotener Nichtprüfungsleistungen (sog. blacklist), der bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu beachten ist. Art. 5 Abs. 3 EU-VO hat den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt, bestimmte Nichtprüfungsleistungen der "blacklist" unter bestimmten Bedingungen zuzulassen. Durch das AReG hat der deutsche Gesetzgeber diese Mitgliedstaatenwahlrechte ausgeübt und dementsprechend § 319a Abs. 1 HGB angepasst.
Nachstehend erfolgt jeweils ein Hinweis auf die einzelnen Änderungen. Vorstehend werden die bisher geltenden Regelungen erläutert.
Die nicht einem Mitgliedstaatenwahlrecht zugänglichen unzulässigen Nichtprüfungsleistungen, sind in Art. 5 Abs. 1 EU-VO enthalten. Sie gelten unmittelbar.
Zu Auslegungs- und Interpretationsfragen bzgl. dieser "blacklist"-Leistungen wird auf das "IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüfungsrichtlinie (erstmalig überarbeitete Fassung mit Stand: 11.04.2016)" verwiesen.