Tz. 24
Notwendig ist heute in aller Regel doppelte Buchführung (Doppik), also die Führung von Bestandskonten mit Gegenbuchung auf Erfolgskonten, oder bei öffentlichen Körperschaften eine gleichwertige kameralistische Buchführung . Allerdings wird auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung zunehmend die doppelte Buchführung betrieben. Das ist zwingend, falls Wirtschaftsbetrieb der öffentlichen Hand in privater Trägerform geführt werden (Beispiel: kommunale Schwimmbad-GmbH; zum kommunalen Rechnungswesen näher vgl. Kapitel 1 Tz. 81, § 263 HGB vgl. Tz. 136 ff.). Im Übrigen ist die Buchführungsform frei, sofern sie nur § 239 HGB und den GoB entspricht. Anders verhält es sich für die Bilanzierung. Die Bilanzrichtlinie 2013 macht den Mitgliedstaaten formale Vorgaben für die Bilanzgliederung in Gestalt zweier "Mindestgliederungen", nämlich der horizontalen Gliederung (Art. 9 und 10 mit Anhang III) und der vertikalen Gliederung (Art. 9 und 10 mit Anhang IV). Allerdings ergibt sich für das HGB kein Anpassungsbedarf, weil die Gliederung nach Anhang III im Wesentlichen dem tradierten Schema des § 266 HGB entspricht. Hingegen genügt eine einfache Buchführung, die nur Bestandskonten führt, nur unter besonderen Umständen, etwa in Unternehmen mit ganz wenigen oder völlig gleichartigen Geschäftsvorfällen oder in Kleinbetrieben des Einzelhandels und Handwerks. Solche Kleinbetriebe sind aber in der Regel handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig (siehe § 4 HGB).
Tz. 25
Bei der doppelten Buchführung werden sämtliche Geschäftsvorfälle nach Aufstellung des systematisch in Konten aufgelösten Eröffnungsinventars als "Tauschakte" dargestellt: Die Konten (Sach- und Personenkonten; Konten betreffend Ausschnitte des Vermögens: z. B. Grundstücke, Maschinen, Waren, Kasse, Forderungen, Verbindlichkeiten; Konten betreffend Eigenmittel: Kapitalkonto, Gewinn- und Verlustkonto) sind bei der doppelten Buchführung so gebildet, dass jeder zu buchende Geschäftsvorfall zu Soll- und Haben-Buchungen (Tauschvorgang) in gleicher Höhe führt. Die Salden werden im Rechnungsabschluss (Bilanz oder GuV) zusammengefasst. Der Saldo des Abschlusses ist dann Gewinn oder Verlust. Die Gewinn- und Verlustrechnung nach §§ 275 ff. HGB setzt i. d. R. eine doppelte Buchführung voraus.