Prof. Dr. Heribert Anzinger, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 136
Zielsetzung von Abschlüssen ist nach IASC F.12 (1989) und IAS 1.9 Satz 2 die Vermittlung von Informationen über die Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich ist. Der Adressatenkreis wird in IASC F.9 (1989) um derzeitige und potenzielle Investoren (Risikokapitalgeber, Gesellschafter), Arbeitnehmer, Kreditgeber (Gläubiger), Lieferanten, Kunden sowie Regierungen und Institutionen gezogen. IASC F.14 (1989) und IAS 1.9 Satz 3 nennen zudem die (Dokumentations- und Rechenschafts-) Funktion der Information über die Unternehmensführung. Damit unterscheidet sich die Grundzielsetzung eines IFRS-Jahresabschlusses nicht notwendig von der eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Das gilt jedenfalls dann, wenn man annimmt, dass Vorstand, Geschäftsführer und Gesellschafter auf der Grundlage von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage über die Ausschüttung beschließen und auch die gesetzlichen Regelungen an diese Informationen anknüpfen. Eine andere Frage ist es, ob die IAS/IFRS bei der Umsetzung dieser Ziele die Ausschüttungsbemessungsfunktion im Blick haben. Das ist nicht der Fall. In IASC F.10 kommt zudem zum Ausdruck, dass kein Ausgleich der Informationsinteressen der aufgezählten Adressaten angestrebt wird. Vielmehr enthält dieser Rahmengrundsatz die Vermutung, dass die Interessen der Investoren (shareholder) den Interessen der meisten anderen Adressaten (stakeholder) im Regelfall entsprechen. Aus dieser Vermutung folgt die Kapitalmarktorientierung der IFRS.
In IASB CF.OB3 (2010) wird der Adressatenkreis von vornherein enger um bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger gezogen und damit die Kapitalmarktorientierung der IFRS noch stärker betont. Die Verwaltung wird in IASB CF.OB9 (2010) auf ein internes Rechnungswesen verwiesen, andere Adressaten wie Aufsichtsbehörden und Mitglieder der Öffentlichkeit werden in IASB CF.OB10 (2010) aus dem Adressatenkreis ausdrücklich ausgenommen.