Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 202
Die h. M. kommt zu dem Schluss, dass dem gesetzlichen Regelstatut folgende PersGes in Deutschland regelmäßig Eigenkapital ausweisen dürfen. Da die zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben jedoch weitgehend dispositiv sind und damit per Gesellschaftsvertrag von ihnen abgewichen werden kann, ist in der Praxis stets eine Einzelfallbetrachtung zur Beurteilung der Möglichkeiten für einen Eigenkapitalausweis erforderlich.
Tz. 203
Bereits vor der Überarbeitung des IAS 32 war ein Eigenkapitalausweis der kündbaren Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sofern die Genossenschaft die Rücknahme der Anteile uneingeschränkt verweigern kann (IFRIC 2.7). Ein lediglich anteiliger Eigenkapitalausweis ist möglich, wenn auch die Rücknahme der Anteile nur teilweise abgewiesen werden kann (IFRIC 2.9). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, stellt sich die Eigenkapitalklassifizierung z. T. etwas problematischer dar als bei PersGes.
Tz. 204
Dabei steht i. d. R. der Abfindungsanspruch nach § 73 GenG im Mittelpunkt der Diskussion, der eine Abfindung kündigender Mitglieder zu einem Betrag unterhalb des anteiligen Buchwerts des Eigenkapitals der Genossenschaft vorsieht, und dies regelmäßig auf HGB-Basis. Zwar kann neben dem Geschäftsguthaben auch eine speziell gebildete Ergebnisrücklage in den Abfindungsanspruch einfließen (§ 73 Abs. 3 GenG), allerdings sind die gesetzlichen Rücklagen hierbei nicht eingeschlossen. Dies erschwert v. a. bei Wesentlichkeit der gesetzlichen Rücklagen eine Eigenkapitalklassifizierung im Hinblick auf die Erfüllung des IAS 32.16A(e). In diesem Zusammenhang wäre schließlich das Thesaurierungsverhalten der Genossenschaft zu prüfen, da sich die Zahlungsströme aus den Anteilen auch durch entsprechende Ausschüttungen der Entwicklung des Unternehmens annähern können. Auch hier ist demnach eine Einzelfallbeurteilung notwendig, um Gestaltungsmöglichkeiten in den Satzungen ebenso wie die wirtschaftliche Substanz der Sachverhalte hinreichend würdigen zu können.