Abgabe von Speisen und Getränken - der richtige USt-Satz

Kino, Imbissstand, Partyservice & Co – wie wird die Umsatzsteuer richtig abgerechnet? Wann dürfen dem Kunden 7 % / 5 %  und wann müssen 19 % / 16 % weiterberechnet werden. Mehr dazu, lesen Sie hier.

Die Abgabe von Speisen und Getränken – Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7%, bis 31.12.2020 noch 5%) oder des Regelsteuersatzes (19%, bis 31.12.2020 noch 16%) ?

Der Verkauf und Verzehr von Nachos und Popcorn in einem Kino, der Verkauf und Verzehr von Speisen und Getränken an einem Imbissstand sowie der Betrieb eines Partyservice, der neben Speisen auch Besteck, Geschirr und Personal zu seinem Dienstleistungsspektrum zählt, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit beschäftigt. Wann wird der ermäßigte Steuersatz angewendet, weil die Lieferung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht? Wann findet der Regelsteuersatz Anwendung, weil die Dienstleistung der erbrachten Leistung das Gepräge gibt?

Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

Eine Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Speisen und Getränke sind nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem räumlichen Zusammenhang steht und
  • es wird eine besondere Verzehrvorrichtung an Ort und Stelle der Abgabe der Speisen und Getränke vorgehalten.

Beschränkt sich der Unternehmer nicht nur auf die Ausgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen, handelt es sich nicht mehr um Dienstleistungen, die mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden können. Wird der sofortige Verzehr der ausgereichten Speisen und Getränke mit der vorhandenen Bestuhlung, Tischen und Bänken gefördert, liegt eine nicht begünstige sonstige Leistung dar, der Regelsteuersatz ist anzuwenden.

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber in dessen Kantine oder ähnlichen Einrichtungen verpflegt werden, vgl. BFH-Urteile vom 24.11.1988, V R 30/83, BStBl 1989 II S. 210 und vom 19.12.1996, V R 130/92, BStBl 1998 II S. 279.

Räumlicher Zusammenhang und Vorrichtungen

Werden Speisen und Getränke in unmittelbarer Nähe zum Lokal ausgegeben (auf der Straße vor dem Lokal oder auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite) liegt ein räumlicher Zusammenhang vor.

Bei den Einrichtungen und Vorrichtungen ist zwischen denen zu unterscheiden, die nur den Verkauf fördern und denen, die den Verzehr an Ort und Stelle begünstigen. Verkaufstheken, Verkaufstresen, Verkaufsstände, Würstchenbuden u. ä. sind keine besonderen Vorrichtungen, die einen Verzehr an Ort und Stelle unterstellen. Dies gilt ebenso für die von Stadionbetreibern bereitgehaltenen Tribünensitzplätzen in Fußballstadien. Im Unterschied hierzu stellen in die Sitze integrierte Abstellmöglichkeiten, wie sie unter anderem in Multiplexkinos vorhanden sind, Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer die Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle bereitstellt, der Verkauf von Speisen und Getränken führt in jedem Fall zu einer nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden sonstigen Leistung.

Lieferdienst vs. Cateringunternehmen/Partyservice

Verpflegungsleistungen von Cateringunternehmen oder Partyserviceunternehmen unterliegen dem Grunde nach dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie lediglich Nahrungsmittel (zubereitet oder nicht) liefern. Die reine Anlieferung gibt der Leistung in diesen Fällen ihr Gepräge, eine Serviceleistung zum Verzehr an Ort und Stelle wird nicht erbracht. Was aber gilt, wenn der Unternehmer neben der Anlieferung des Essens auch Personal zur Essensausgabe, Tische und Stühle zum Verzehr der Lebensmittel sowie Geschirr und Besteck stellt? In diesen Fällen liegen nicht begünstigte sonstigen Leistungen vor, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Tische und Stühle nicht von dem Cateringunternehmen gestellt werden würden (wie es häufig der Fall bei Essenslieferung in Schulen der Fall ist).

Die Zubereitung und Lieferung von Krankenhausmahlzeiten für die Patienten stellt eine, dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Mahlzeiten fertig vorportioniert werden. Verpflichtet sich der Essenslieferant jedoch über die Zubereitung, Anlieferung und Portionierung der Mahlzeiten zur Bereitstellung von Geschirr und Besteck zum Verzehr liegt eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.

Praxis-Tipp: Alle Leistungen zusammenstellen

Sollten sie bei der Beurteilung des anzuwenden Steuersatzes unsicher sein, listen Sie alle erbrachten Leistungen auf. Indizien für eine nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegende sonstige Leistung können sein:

  • Bereitstellung von Tischen und Stühlen,
  • Bereitstellung von Besteck und Geschirr,
  • Bereitstellung von Abstellmöglichkeiten,
  • Bereitstellung von Personal zur Essenausgabe.

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