Abzinsung von Darlehen
In seinem Urteil vom 13.7.2017 (BFH, Urteil v. 13.7.2017, VI R 62/15) entschied der BFH, dass betriebliche unverzinsliche Darlehen von Angehörigen abzuzinsen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass diese überhaupt steuerlich anzuerkennen sind.
Praxis-Hinweis: Verträge müssen dem Fremdvergleich standhalten
Die Entscheidung des BFH in dieser Sache erscheint schlüssig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Darlehen, welches ein Angehöriger einem Steuerpflichtigen gewährt, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeiter erzielt, in letzter Konsequenz anderes zu behandeln ist, als ein Darlehen, welches ein fremder Dritter gewährt. Allerdings ist in der Konstellation des Angehörigen-Darlehens, wie der BFH deutlich herausstreicht, stets in erster Linie zu prüfen, ob dieses einem Fremdvergleich standhält. Die hierzu von der Rechtsprechung und der Verwaltung entwickelten Kriterien sind stets zu beachten.
Da sich hierbei auch stets Änderungen der Rechtsauffassung ergeben können, ist es angezeigt, die Darlehen in regelmäßig Abständen durch einen Fachmann prüfen zu lassen. Im Übrigen ein Hinweis: Die Abzinsung nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nach dem klaren Wortlaut nur bei unverzinslichen Darlehen in Betracht. Eine Abzinsung kann deshalb stets vermieden werden, wenn eine auch nur geringe Verzinsung vereinbart wird. Einen Mindestzins gibt es nach allgemeiner Auffassung nicht zu beachten.
Darlehen wurde anerkannt und abgezinst
Die Kläger waren Eheleute, die Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielten und im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Januar 2006 stellte die Ehefrau dem Ehemann Gelder von insgesamt 772 TEUR für dessen Gewerbebetrieb und seinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung. Nach einigen Diskussionen erkannte das Finanzamt an, dass die Ehefrau dem Ehemann Darlehen gewährt hatte. Diese waren ausweislich der schriftlich fixierten Darlehensverträge unter anderem unverzinslich. Das Finanzamt erkannte die Darlehen letztlich an, zinste diese aber nach den gesetzlichen Bestimmungen ab, da sie unverzinslich gewährt wurden. Gegen die dementsprechend geänderten Bescheide legten die Kläger Einspruch ein. Dieser hatte jedoch ebenso wenig Erfolg wie die Klage vor dem Finanzgericht. Mit der Revision rügten die Kläger die Entscheidung des Finanzgerichts München.
BFH: Unverzinsliche betriebliche Verbindlichkeiten müssen abgezinst werden
Auch die Revision der Kläger zum BFH hatte keinen Erfolg, da die Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sei eine betriebliche Verbindlichkeit mit einem Zinssatz von 5,5 % insbesondere dann abzuzinsen, wenn diese unverzinslich sei und eine Laufzeit von mehr als einem Jahr habe. Eine solche betriebliche Verbindlichkeit sei hier gegeben, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb des Ehemanns bestanden habe. Zunächst sei hierbei zu prüfen, ob das Darlehen zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich standhalte und damit steuerlich anzuerkennen sei. Maßgebend sei hierbei, welche Motivation für die Darlehenshingabe bestanden habe. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei hierbei von einer steuerlichen Anerkennung der Darlehen auszugehen. Sofern ein Darlehen eines Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, sei es dann wie jedes andere Darlehen zu behandeln, mithin auch bei Erfüllung der Voraussetzungen abzuzinsen.
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