Innergemeinschaftliche Lieferung - Nachweis
Praxis-Hinweis: Anforderungen an den Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit
Es ist allgemein bekannt, dass die Umsatzsteuer über die Grenze sehr betrugsanfällig ist und gerade der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen in das östliche Europa durchaus als nicht unwesentlich in den Umsatzsteuerbetrug involviert anzusehen ist. Trotzdem sind auch bei solchen Geschäften die gleichen Maßstäbe anzuwenden wie bei jeder anderen Lieferung. Insofern sind wie bei allen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu prüfen, die sich aus § 6a Abs. 1 UStG ergeben.
Diese Voraussetzungen sind nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a UStDV vom Unternehmer im Wege eines Beleg- und Buchnachweises beizubringen. Warum hierbei das Finanzgericht die Zeugenaussage nicht als ausreichend für den Nachweis der Verwendung in die Slowakei ansah, ist aus dem Sachverhalt nicht vollständig ersichtlich. Der BFH (Urteil vom 26.09.2019 - V R 38/18) hat jedenfalls klargestellt, dass dieser Nachweis auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden kann, was sicherlich zutreffend ist. Auch den Buchnachweis hatte die Klägerin eigentlich gemäß Gesetz erbracht, da sie die zum Zeitpunkt der Lieferungen geltende Umsatzsteueridentifikationsnummer erfasst hatte.
Nun nahm das Finanzamt aber an, allein aus der Tatsache, dass eine Briefkastenadresse auf dem Briefpapier angegeben war, ergäbe sich, dass der durch die Erfassung der Umsatzsteueridentifikationsnummer erfolgte Nachweis der Unternehmereigenschaft widerlegt sei. Dem hat der BFH aber zutreffend eine Absage erteilt. Er hat darauf verwiesen, dass nach seiner Rechtsprechung in einer Rechnung nunmehr auch eine Briefkastenanschrift verwendet werden kann. Dann darf aus der Verwendung einer solchen Briefkastenanschrift auch keine negative Schlussfolgerung für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung gezogen werden. Im Sachverhalt ist die Klägerin allerdings damit noch nicht aus dem Schneider, denn nunmehr obliegt es dem Finanzgericht zu prüfen, ob hier nicht doch tatsächlich ein Scheingeschäft vorlag. Da der BFH nur über Rechtsfragen entscheidet, hat das Finanzgericht den Sachverhalt jetzt vollständig zu ermitteln. Fortsetzung folgt damit.
Sachverhalt: Trotz bestätigter Abfrage der USt-IdNr. nahm Finanzamt Scheinfirma an
Die Klägerin, eine GmbH, lieferte im Streitjahr 2007 drei Pkw in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Laut den schriftlichen Kaufverträgen war Käufer jeweils eine slowakische GmbH. Der Klägerin lagen hierbei ein Handelsregisterauszug der GmbH sowie eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gesellschaft vor. Der Geschäftsführer der slowakischen GmbH war unstrittig in Ungarn ansässig. Auf dem verwendeten Briefpapier gab die Gesellschaft eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit ungarischer Vorwahl an. Die Klägerin behandelte die drei Fahrzeuglieferungen als umsatzsteuerfrei, da innergemeinschaftliche Lieferungen vorlagen.
Im Rahmen einer Außenprüfung (unter Verwendung der Erkenntnisse verschiedener ausländischer Steuerbehörden) vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der slowakischen Gesellschaft um eine Scheinfirma gehandelt habe. Am Sitzort sei nur ein Buchhaltungsbüro tätig gewesen, das die Post entgegengenommen habe. Es habe aber keinen Lagerplatz für Fahrzeuge gegeben. Die slowakische Finanzbehörde habe die Unternehmereigenschaft am 31.10.2008 rechtskräftig versagt. Es habe an der erforderlichen wirtschaftlichen, aktiven Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat gefehlt. Demnach sei die Steuerfreiheit zu versagen und die Lieferungen steuerpflichtig. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege der Revision.
BFH stellt klar, wie Nachweis erbracht werden kann
Der BFH gab der Revision statt. Er hob das Urteil des FG München auf und verwies zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurück. Insbesondere hat das Finanzgericht zu Unrecht keine innergemeinschaftliche Lieferung angenommen. Das FG ist vor allem zu Unrecht vom fehlenden Nachweis einer Versendung in die Slowakische Republik und einer widerlegten Unternehmereigenschaft des Abnehmers ausgegangen.
Die vom Unternehmer beizubringenden Nachweise ergeben sich im nationalen Recht auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 UStG nach §§ 17a ff. UStDV. Erforderlich ist danach ein Beleg- und ein Buchnachweis. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge hier in die Slowakei geliefert wurden, ist durch eine Zeugenaussage hinreichend nachgewiesen. Für den sog. Buchnachweis muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerfreiheit eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Dies ist durch den Nachweis und die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer geschehen. Dieser Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden. Wenn bei einer Rechnungsstellung eine Briefkastenanschrift ausreichend ist, wie der BFH entschieden hat, kann aus der Angabe einer Briefkastenanschrift im Rahmen des Nachweises bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung keine negative Schlussfolgerung gezogen werden. Allerdings bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung, so dass der BFH nicht abschließend entscheiden konnte, sondern zur Tatsachenermittlung an das FG München zurückverwies.
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